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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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Kanton Zug 751.31 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom 22. Februar 2007 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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und Schiffsausweisen sind gebührenfrei a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand 1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen
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834.21 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
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Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundes- rechtliche
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921.15 - Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
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Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 104 Abs. 3
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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lichtung. § 16 Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Keine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhält- nisses während der Aus-, Fort- tung besteht, wenn die Aus-, Fort- oder Wei- terbildung wegen triftiger Gründe wie insbesondere infolge Krankheit, Un- fall, Invalidität, Schwanger- oder Mutterschaft nicht angetreten oder abge- brochen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei
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154.235 - Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
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Kanton Zug 154.235 Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
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Führung des Grundbuchs mittels Informatik und elektronischer Geschäftsverkehr * § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * § 3 * Personendaten ZGB)3), * beschliesst: 1. Führung des Grundbuchs mittels Informatik und elektronischer Geschäftsverkehr * § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt 1 5) SR 211.432.11 GS 25, 183 1 215.313 § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung
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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Harmonisierung der Einwohnerregister. 2 Sie koordiniert die Datenlieferungen an den Bund. § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) 1 Die IKG ist verantwortlich für 1. die Verabschiedung der Anforderungen AHV-Versichertennummer 6. Zuständigkeiten § 17 Regierungsrat § 18 Zuständige Direktion) § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) § 20 Zuständiges Amt) 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Üb ZPK-Nummer führen; 13) Amt für Informatik und Organisation (AIO) 7 251.1 8. die Berufsbildungsregister des Amts für Berufsbildung; 9. das Benutzerregister des Amts für Informatik und Organisation. 2 Die folgenden
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251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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Personen und Personengesellschaften. * § 4 Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen * 1 Das Amt für Informatik und Organisation führt eine Liste, welche die er- teilten Zugriffsberechtigungen auf die kantonalen
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315.1 - Kantonale Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG)
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Genugtuung bei der Opferhil- festelle; d) informiert die Öffentlichkeit über die Opferhilfe (Öffentlichkeitsar- beit). § 6 Verfahren 1 Die Opferberatungsstelle informiert die Opferhilfestelle umgehend über die