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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Kanton Zug 751.31 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Vom 22. Februar 2007 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
und Schiffsausweisen sind gebührenfrei a) die Einträge von Adressänderungen b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand 1) BGS 753.1 GS 28, 579 1 753.11 § 2 Prüfungsgebühren 1 Schiffsprüfungen
834.21 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundes- rechtliche
921.15 - Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
Kanton Zug 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 104 Abs. 3
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
lichtung. § 16 Ausnahme von der Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Keine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhält- nisses während der Aus-, Fort- tung besteht, wenn die Aus-, Fort- oder Wei- terbildung wegen triftiger Gründe wie insbesondere infolge Krankheit, Un- fall, Invalidität, Schwanger- oder Mutterschaft nicht angetreten oder abge- brochen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zurückzuzahlen. 6 154.215 2 Eine Rückzahlungsverpflichtung infolge Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses besteht ab Beendigung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei
154.235 - Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
Kanton Zug 154.235 Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
Führung des Grundbuchs mittels Informatik und elektronischer Geschäftsverkehr * § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * § 3 * Personendaten ZGB)3), * beschliesst: 1. Führung des Grundbuchs mittels Informatik und elektronischer Geschäftsverkehr * § 1 Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt 1 5) SR 211.432.11 GS 25, 183 1 215.313 § 2 Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs * 1 Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Harmonisierung der Einwohnerregister. 2 Sie koordiniert die Datenlieferungen an den Bund. § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) 1 Die IKG ist verantwortlich für 1. die Verabschiedung der Anforderungen AHV-Versichertennummer 6. Zuständigkeiten § 17 Regierungsrat § 18 Zuständige Direktion) § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) § 20 Zuständiges Amt) 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Üb ZPK-Nummer führen; 13) Amt für Informatik und Organisation (AIO) 7 251.1 8. die Berufsbildungsregister des Amts für Berufsbildung; 9. das Benutzerregister des Amts für Informatik und Organisation. 2 Die folgenden
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Personen und Personengesellschaften. * § 4 Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen * 1 Das Amt für Informatik und Organisation führt eine Liste, welche die er- teilten Zugriffsberechtigungen auf die kantonalen
315.1 - Kantonale Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOHG)
Genugtuung bei der Opferhil- festelle; d) informiert die Öffentlichkeit über die Opferhilfe (Öffentlichkeitsar- beit). § 6 Verfahren 1 Die Opferberatungsstelle informiert die Opferhilfestelle umgehend über die

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