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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
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751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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Sache des Anschlussnehmers. Dieser hat auch allfällige Reklamationen oder Forderungen Dritter, die infolge Erstellung oder Unterhalt seiner Zulei- tung erhoben werden, in eigenen Kosten zu erledigen. § 13 darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anlagen als richtig befunden werden. § 14 1 Wenn infolge von Reinigungsarbeiten, Reparaturen oder Ergänzungsarbei- ten an den Hauptleitungen die Zuleitung
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421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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die Geschäftsstel- le dieser Vereinbarung. 2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Information der Vereinbarungskantone, b) Koordination, c) Regelung von Verfahrensfragen, d) Einsichtnahme und
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs- abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen auf-
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841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Un- fall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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und Anlagen auf eigene Kosten den veränderten Verhältnissen anzupassen. 4 Wird die Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten behindert oder ver- unmöglicht, haben die Nutzungsberechtigten in der Regel
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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wie Personen in die betreffende Behörde zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beige- legt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinha- ber und danach alle
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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die Schule fest; p) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht; 5 414.19 q) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist
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122.72 - Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
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Kanton Zug 122.72 Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. a