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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
Sache des Anschlussnehmers. Dieser hat auch allfällige Reklamationen oder Forderungen Dritter, die infolge Erstellung oder Unterhalt seiner Zulei- tung erhoben werden, in eigenen Kosten zu erledigen. § 13 darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anlagen als richtig befunden werden. § 14 1 Wenn infolge von Reinigungsarbeiten, Reparaturen oder Ergänzungsarbei- ten an den Hauptleitungen die Zuleitung
421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
die Geschäftsstel- le dieser Vereinbarung. 2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Information der Vereinbarungskantone, b) Koordination, c) Regelung von Verfahrensfragen, d) Einsichtnahme und
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs- abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen auf-
841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Un- fall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
und Anlagen auf eigene Kosten den veränderten Verhältnissen anzupassen. 4 Wird die Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten behindert oder ver- unmöglicht, haben die Nutzungsberechtigten in der Regel
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
wie Personen in die betreffende Behörde zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beige- legt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinha- ber und danach alle
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
die Schule fest; p) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht; 5 414.19 q) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist
122.72 - Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
Kanton Zug 122.72 Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. a

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