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122.3 - Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
… § 5 * Identitätsabklärung und Aufnahme von Verlustmeldungen 1 Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
n Abrufverfahren unentgeltlich bekannt. 3 Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden. 4 Bei einem Wohnsitzwechsel in einen omman- danten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personen- bezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. § 5 Massnahme bei Störung von Diensten
541.11 - Verordnung über die Notorganisation
Kanton Zug 541.11 Verordnung über die Notorganisation Vom 15. Januar 1985 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Massnahmen für Notlage
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
vorhandene Förderprogramme von Bund, Gemeinden und Dritten. * 2 … * 3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung
834.17 - Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft»)
Art. 360b Abs. 1 OR die für den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit notwendigen Informationen und Unterlagen aus; c) nimmt alle Sachverhalte auf, die möglicherweise Schwarzarbeit betreffen die Schwarzarbeit angeführten Kontrollbereichen und anderer Be- hörden. d) gibt sachdienliche Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit an die in Abs.1 und gegebenenfalls an die in Abs. 2 aufgeführten
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
ausserhalb des kantonalen Netzes, wie beispielsweise an die private Mailbox, ist aus Gründen der Informationssicherheit untersagt. Davon ausgenommen sind die Netze der kantonalen Schulen. * § 6 Identifikation dieser Verord- nung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann. b) Falls ein Missbrauch zugleich Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Stö- rung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswer- tung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten,
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
Ihnen zusätzlich übertragen worden sind. § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator 1 Die Informatikkoordinatorin bzw. der Informatikkoordinator bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- bzw. Generalsekretär § 15 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator § 17 Gerichtskasse § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern; c) der Informatikkoordinatorin bzw. dem Informatikkoordinator; d) den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern (Gerichtskasse);
157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
Organe und deren Berechtigung; e) technische Machbarkeit und Kosten; f) Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; und bei besonders schützenswerten Daten in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutz- stelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
Urkundspersonen in der ganzen Schweiz Bürgschaften verurkunden lassen kann; zudem wird die Urkundsperson infolge der Schweigepflicht daran ge- hindert, über die von ihr vorgenommenen Beurkundungen Aufschluss zu
511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
das In- krafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen. 3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundes- verfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vollzug dieses Konkordates und die Poli- zei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit; 4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig- ten Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Un- terlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem

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