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122.3 - Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
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… § 5 * Identitätsabklärung und Aufnahme von Verlustmeldungen 1 Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich für Identitätsabklärungen und für die Aufnahme von
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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n Abrufverfahren unentgeltlich bekannt. 3 Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden. 4 Bei einem Wohnsitzwechsel in einen omman- danten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personen- bezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. § 5 Massnahme bei Störung von Diensten
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541.11 - Verordnung über die Notorganisation
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Kanton Zug 541.11 Verordnung über die Notorganisation Vom 15. Januar 1985 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Massnahmen für Notlage
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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vorhandene Förderprogramme von Bund, Gemeinden und Dritten. * 2 … * 3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung
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834.17 - Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft»)
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Art. 360b Abs. 1 OR die für den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit notwendigen Informationen und Unterlagen aus; c) nimmt alle Sachverhalte auf, die möglicherweise Schwarzarbeit betreffen die Schwarzarbeit angeführten Kontrollbereichen und anderer Be- hörden. d) gibt sachdienliche Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit an die in Abs.1 und gegebenenfalls an die in Abs. 2 aufgeführten
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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ausserhalb des kantonalen Netzes, wie beispielsweise an die private Mailbox, ist aus Gründen der Informationssicherheit untersagt. Davon ausgenommen sind die Netze der kantonalen Schulen. * § 6 Identifikation dieser Verord- nung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann. b) Falls ein Missbrauch zugleich Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Stö- rung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswer- tung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten,
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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Ihnen zusätzlich übertragen worden sind. § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator 1 Die Informatikkoordinatorin bzw. der Informatikkoordinator bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- bzw. Generalsekretär § 15 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator § 17 Gerichtskasse § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und bzw. dem Generalsekretär; b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern; c) der Informatikkoordinatorin bzw. dem Informatikkoordinator; d) den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern (Gerichtskasse);
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157.22 - Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
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Organe und deren Berechtigung; e) technische Machbarkeit und Kosten; f) Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; und bei besonders schützenswerten Daten in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutz- stelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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Urkundspersonen in der ganzen Schweiz Bürgschaften verurkunden lassen kann; zudem wird die Urkundsperson infolge der Schweigepflicht daran ge- hindert, über die von ihr vorgenommenen Beurkundungen Aufschluss zu
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511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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das In- krafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen. 3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundes- verfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vollzug dieses Konkordates und die Poli- zei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit; 4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtig- ten Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Un- terlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem