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511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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Schlussbestimmungen * Art. 14 Information des Bundes 1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das SR 120 10) SR 172.010.1 8 511.3 Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD 1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz gleichen Geschlechts am gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen
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741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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te Sicherheit geboten ist. Art. 11 1 Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am
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732.26 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des Zeba)
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Kanton Zug 732.26 Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen * (Gebührenreglement des Zeba) Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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Organs § 6 Auftragsdatenbearbeitung * § 6a * Informationspflicht § 6b * Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen § 7 Informationssicherheit * § 7a * Datenschutz durch Technik und daten anderen -bearbeiter übertragen. * § 6a * Informationspflicht 1 Das Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Per- sonendaten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Personendaten bei Drit- c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. 2 Die Information kann unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 einge- schränkt werden. § 7 Informationssicherheit * 1 Die
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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Kanton Zug 414.185 Reglement über die Brückenangebote Vom 15. März 2017 (Stand 21. Juni 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbild
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414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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Jahresziele für die Schule fest; m) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht; n) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; o) ist
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414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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Kanton Zug 414.182 Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug Vom 12. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission des Schulischen Brückenangebots, gestützt auf
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417.1 - Sportgesetz
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Sportfachkurse und der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter. 2 Auch ausserhalb von «Jugend und Sport» informiert und berät er Organi- sationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch Nachwuchssportlerinnen und -sport- ler anerkennen. § 6 Erwachsenensport 1 Der Kanton unterstützt durch Information und Beratung Verbände, Verei- ne und Institutionen, die sportliche Aktivitäten für Erwachsene betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit
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152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
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Staatskalenders und der Behördenverzeichnisse 1 Der Staatskalender und die Behördenverzeichnisse informieren über die geltende Organisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren perso- nelle Besetzung
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151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
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Kanton Zug 151.2 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Vom 1. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kanto