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511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Schlussbestimmungen * Art. 14 Information des Bundes 1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizei- direktorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das SR 120 10) SR 172.010.1 8 511.3 Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD 1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz gleichen Geschlechts am gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. 3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen
741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
te Sicherheit geboten ist. Art. 11 1 Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am
732.26 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Gebührenreglement des Zeba)
Kanton Zug 732.26 Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen * (Gebührenreglement des Zeba) Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
Organs § 6 Auftragsdatenbearbeitung * § 6a * Informationspflicht § 6b * Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen § 7 Informationssicherheit * § 7a * Datenschutz durch Technik und daten anderen -bearbeiter übertragen. * § 6a * Informationspflicht 1 Das Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Per- sonendaten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Personendaten bei Drit- c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. 2 Die Information kann unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 einge- schränkt werden. § 7 Informationssicherheit * 1 Die
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
Kanton Zug 414.185 Reglement über die Brückenangebote Vom 15. März 2017 (Stand 21. Juni 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbild
414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Jahresziele für die Schule fest; m) regelt das Feedback der Schülerinnen und Schüler zum Unterricht; n) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; o) ist
414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
Kanton Zug 414.182 Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug Vom 12. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission des Schulischen Brückenangebots, gestützt auf
417.1 - Sportgesetz
Sportfachkurse und der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter. 2 Auch ausserhalb von «Jugend und Sport» informiert und berät er Organi- sationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse durchführen. Er kann auch Nachwuchssportlerinnen und -sport- ler anerkennen. § 6 Erwachsenensport 1 Der Kanton unterstützt durch Information und Beratung Verbände, Verei- ne und Institutionen, die sportliche Aktivitäten für Erwachsene betr. freiwilligen Schulsport; f) die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern; g) die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. 3 Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Staatskalenders und der Behördenverzeichnisse 1 Der Staatskalender und die Behördenverzeichnisse informieren über die geltende Organisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren perso- nelle Besetzung
151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
Kanton Zug 151.2 Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats * Vom 1. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kanto

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