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152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
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Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral. § 7 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die ihn als Gesamtrat betreffen. 2 Der Regierungsrat kann als K Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn aus besonderen Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist 2) BGS 158.1 3) SR 210 4) BGS 157.1 2 152.33 2. Verantwortung § 6 Grundsatz 1 Behörden Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommu- nikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich. 2 Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt
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531.51 - Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
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Kanton Zug 531.51 Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation Vom 10. September 2002 (Stand 1. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. 2 Die Sorgfaltspflicht umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung und übt die Aufsicht über die Löschwasserversorgung aus; b) * entscheidet bei erhöhter Brandgefahr infolge Trockenheit oder Wasserknappheit zusammen mit dem Amt für Wald und Wild über vorsorgliche Feuers
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821.13 - Verordnung über das Krebsregister
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Krebsregisterbe- willigung zu informieren und sie insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Patientinnen und Patienten vorgängig über ihr Vetorecht aufzuklären sind. 2 Die Information hat den Hinweis zu enthalten bezüglich ein- zelner erkennbarer Personen sind nicht erlaubt. 5 821.13 4. Informationssicherheit * § 12 Informationssicherheit und Kreis der Zugriffsberechtigten * 1 Die medizinische Leitung und sämtliche mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug § 11 Daten der Einwohnerkontrolle 4. Informationssicherheit * § 12 Informationssicherheit und Kreis der Zugriffsberechtigten * 5. Datenbekanntgabe und -aufbewahrung
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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Anerkennung entzogen werden soll, auch eine Bewilligung oder Anerkennung eines anderen Kantons, so informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen Massnahmen besteht ein en (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)6); b) Personen mit Betreuungsbedarf: Personen, die infolge familiärer oder sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen; c) Leistungserbringende: wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht die Erfüllung
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212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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Kanton Zug 212.1 Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV) Vom 28. April 1981 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
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212.51 - Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
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51 2 Die Polizei händigt der verletzten Person unverzüglich eine Kopie dieser Verfügung aus und informiert sie über geeignete Beratungsstellen sowie über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts (Art
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213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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Kanton Zug 213.711 Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz) Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zu
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215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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ehörde ver- fügt. 2 Ist der Anspruch der Verpfänderin oder des Verpfänders auf den Über- schuss infolge Verjährung erloschen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), so fällt der hin- terlegte Betrag der Pfandleiherin oder
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331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
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Strafvollzug wird zuhanden der einwei- senden Behörde ein Entlassungsbericht erstellt. 3 Die Anstalt informiert die einweisende Behörde sowie bei ausländischen Insassinnen und Insassen das Amt für Migration durch ein Pekulium entschädigt. Die Höhe des Pekuliums und die Entschädigung bei Arbeitsausfall infolge Unfall, Krankheit oder fehlender Arbeit richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats. 2 Für