Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8440 Inhalte gefunden
413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor der Berufsmaturitäts-Abschlussprüfung die Informationen gemäss § 1 Bst. f schriftlich bekannt. § 3 Prüfungsnotenkonferenz 1 Der Prüfungsnotenkonferenz
751.316 - Kantonsratsbeschluss betreffend Darlehen an die SBB zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich
inie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons Zürich und der SBB realisiert. § 5 1 Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und recht- zeitig über die Projektfortschritte, deren
915.2 - Gesetz über Standortentwicklung (GSE)
ge- suchstellende Unternehmen der Vollzugsstelle und von dieser zugezogenen Dritten das Recht, Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung des Ge- suchs dienlich sind, bei Amtsstellen und Dritten ungeachtet begründeten Fällen kann mit der Auszahlung zugewartet werden, bis die für die Berechnung relevanten Informationen in definitiver Form vorlie- gen. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. § 9 Rückerstattung
Sozialversicherung
zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für Eintritt eines langdauernden Krankheitsfalls – über die Grundzüge des Sozialversicherungsrechts informiert bzw. zumindest die monatliche Bezahlung der Kinderzulagen in Frage stellt und die nötigen Abklärungen
Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit an Verwandte
Person im Rahmen der Abklärung der Bedürftigkeit über die Prüfung der Verwandtenunterstützung zu informieren ist und dass Adressen der in Frage kommenden Verwandten bei der betreuten Person selber zu beschaffen keitsrechte verletzt habe. Er warf der Behörde insbesondere vor, dass sie – ohne ihn vorgängig informiert zu haben – seinem Vater bekanntgegeben habe, dass er (der Sohn) sozialhilfebedürftig sei. Der Mitarbeiter einer gemeindlichen Sozialbehörde an den Vater des Sozialhilfeempfängers ohne vorgängige Information des Sozialhilfeempfängers verstösst einerseits gegen den Grundsatz, dass Daten in der Regel bei
Datenschutzpraxis
Einwilligenden gut informiert sind, was der Kontakt bzw. der Datenaustausch mit einer Drittstelle für sie bedeutet und welche Folgen dies für sie haben könnte. Eine einmal ausgetauschte Information kann nicht Dritte ist grundsätzlich heikel und sollte deshalb die Ausnahme sein. 2. Mit ausdrücklicher und informierter Zustimmung der Schülerin bzw. der Erziehungsberechtigten ist ein Datenaustausch mit Dritten zulässig möchte nicht nur die bestehenden Tagesmütter und abgebenden Eltern über das weitere Vorgehen informieren (wozu Adresssätze bereits geliefert wurden), sondern auch interessierte Tagesmütter und
Staats- und Verwaltungsrecht
Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen der dem Baudirektor institutionell obliegenden Informationspflicht nicht ausgeschlossen sein darf, dass er grundsätzlich bereit wäre, offiziell an einer von den Erschliessung entsprechend den Vorgaben des Leitbildes geplant ist. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 informierte der Gemeinderat alle involvierten Personen, dass er die notwendigen Abklärungen bezüglich der abzulehnen. Am 1. April 2012 wurde eine entsprechende Medienmitteilung verfasst. Am 4. April 2012 informierte Hanspeter Uster den Gemeindepräsidenten von Baar darüber, dass ein Brief der Alternativen – die
Auskunftsrecht; Unterlagen betreffend Bevormundungs- / Verbeiständungsverfahren im Gemeindearchiv
Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der Unterlagen erwähnte Drittperson oder eine konkrete Absicht zur Veröffentlichung von sensiblen Informationen über Drittpersonen äussert). Ergibt die Interessenabwägung, dass schützenswerte Interessen einer Interessenabwägung ist vom zuständigen Archiv aufgrund der vorhandenen Akten und allenfalls weiterer Informationen vorzunehmen. Allenfalls sind – im Einverständnis mit der betroffenen Person – geeignete Berat
§§ 10 und 13 des Personalgesetzes
ührer bei Missfallen über bestimmte Dinge nicht den Kontakt zu den Direktbetroffenen, sondern informierte im September 2011 den Bereichsverantwortlichen oder gar den Prorektor, was die Stimmung im A-Team nicht als missbräuchlich erweist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung zuzusprechen. 8. Der Vollständigkeit halber ist auf den Vorwurf des
Internationales Zivilprozessrecht
ein Vollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Portugal lediglich einleiten könnte. Infolge der beiden hängigen Berufungen und der dadurch bewirkten fehlenden Rechtskraft bzw. Endgültigkeit

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch