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Aktienrecht
(Art. 715a OR). Der Verwaltungsrat muss sich um seine umfassende Information kümmern (Böckli, a.a.O., S. 1605 N 167). Das Informationsrecht eines Mitglieds des Verwaltungsrates einer Obergesellschaft im Aktionäre ein Mittel, das den Aktionären Zugang zu Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen soll. Sie soll dem Informationsdefizit abhelfen, das dadurch entsteht, dass die Minderh Zugang zu Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen soll, damit diese ihre Kontrollrechte über den Geschäftsgang ausüben können. Mit diesem Mittel der Informationsbeschaffung soll den
Bau- und Planungsrecht
Erschliessung entsprechend den Vorgaben des Leitbildes geplant ist. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 informierte der Gemeinderat alle involvierten Personen, dass er die notwendigen Abklärungen bezüglich der
Art. 257 Abs. 1 ZPO
zusammenfassend, dass die N. Stiftung zum Nachlass gehören würde, weshalb ihm ein umfassender Informationsanspruch darüber zustehe. Dies wird vom Gesuchsgegner bestritten. Seine Behauptung hat der Gesuchsteller Staehelin/Staehelin/Groli­mund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 N 38). Mit Bezug auf einen Informationsanspruch zur C.L. Ltd. macht der Gesuchsteller geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass diese D über deren Vermögenswerte sei der Gesuchsteller, soweit sie seine Erbenstellung betreffen würden, informiert worden. Auch mit Bezug auf die C.L. Ltd. habe der Gesuchsteller vollumfänglich über die relevanten
§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
Behörden wie den von ihnen noch extra dazu aufgeforderten politischen Parteien ein grosser Informationseinsatz geleistet. Von einem treuwidrigen, nicht schützenswerten, weil eventuell einzig parteipolitisch vorgedrucktes Beiblatt mit dem Namen, dem Vornamen und weiteren Angaben zu allen Kandidierenden zu Informationszwecken sowie ein leeres Wahlblatt, das es dann für die Wahl auszufüllen gelte. Die Direktorin des aufmerksam gemacht, dass ältere Stimmberechtigte nicht benachteiligt werden dürften und das Informationsblatt entsprechend auszugestalten sei. Die Gestaltung des Beiblattes sei auch entscheidend, damit
Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 BV; § 5 Abs. 1 und § 73 KV; Art. 160 Abs. 1 und Art. 161 ZGB; § 33 und § 37 GG
§ 2, Genossenrecht, sind Korporationsgenossen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Oberägeri, die infolge Geburt, Abstammung oder Adoption den Familiennamen eines der nachgeführten 15 Korporationsgeschlechter Lander, Letter, Meier, Merz, Müller, Nussbaumer, Rogenmoser, Schönmann. Gemäss § 2, Namensänderung infolge Heirat oder Namenswahl, behalten Personen, die durch Geburt, Abstammung, Adoption oder das Zugrecht
Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG
Eintritt eines langdauernden Krankheitsfalls – über die Grundzüge des Sozialversicherungsrechts informiert bzw. zumindest die monatliche Bezahlung der Kinderzulagen in Frage stellt und die nötigen Abklärungen
Verfahrensrecht
2011 stellte die Direktion dem Rechtsvertreter der X. AG die Aktennotiz des Augenscheins zu und informierte ihn darüber, welche Fragen man an den Gutachter gerichtet habe. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Regeste: § 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG - Die Bestellung eines  Gutachters ohne vorgängige Information und ohne vorgängige Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Parteien verletzt deren rechtliches festgestellt, dass der Regierungsrat mit der Auftragserteilung an den Gutachter ohne vorgängige Information und ohne vorgängige Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Parteien das rechtliche Gehör in einer
Zivilrechtspflege
eingereicht, in welcher er Dr. C. als Zeugen beantragt hat; nota bene ohne über die verlangte Information zu verfügen (vgl. dazu Erw. 3.3.3 nachfolgend). Die Vorinstanz erachtete es somit zu Recht als
Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsarchiv im Rahmen einer Masterarbeit
möglich sind. Ausnahme: Vorliegen der frewilligen, schriftlichen Einwilligung der angemessen informierten Betroffenen. Das Staatsarchiv hiess das Gesuch in der Folge grundsätzlich gut, verfügte aber
§ 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG
2011 stellte die Direktion dem Rechtsvertreter der X. AG die Aktennotiz des Augenscheins zu und informierte ihn darüber, welche Fragen man an den Gutachter gerichtet habe. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Regeste: - Die Bestellung eines  Gutachters ohne vorgängige Information und ohne vorgängige Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Parteien verletzt deren rechtliches Gehör. Eine Heilung der Gehör festgestellt, dass der Regierungsrat mit der Auftragserteilung an den Gutachter ohne vorgängige Information und ohne vorgängige Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Parteien das rechtliche Gehör in einer

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