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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
16 ZGB ist jede Person im Sinne dieses Gesetzes urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt
Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO und Art. 327a ZPO
ein Vollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Portugal lediglich einleiten könnte. Infolge der beiden hängigen Berufungen und der dadurch bewirkten fehlenden Rechtskraft bzw. Endgültigkeit
Verfahrensrecht
Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen der dem Baudirektor institutionell obliegenden Informationspflicht nicht ausgeschlossen sein darf, dass er grundsätzlich bereit wäre, offiziell an einer von den rechtsstaatlichen Verfahren versteht. Damit geht auch der Vorwurf ins Leere, anlässlich der Informationsveranstaltung vom 26. April 2010 habe sich der Baudirektor nicht darauf beschränkt, die «Rolle des Kantons» Behörden» gekennzeichnet sein, wobei die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit frühzeitig und offen informieren wollten. b) Dieselben Bemerkungen müssen für den Vorgang gelten, dass gemäss den Aussagen des
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI
zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
Art. 328 Abs. 1 ZGB. § 23 Abs. 3, 24 SHG. §§ 2, 4, 5 DSG, SKOS-Richtlinien
Vielmehr ist festzustellen, dass die Orientierung von Verwandten über den Sozialhilfebezug vom Informationsgehalt her sehr einschneidend ist, so dass die Betroffenen schon aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Ausführungen des Regierungsrates, gemäss denen nach Kap. E. 3.1 der SKOS-Richtlinien Personen, die infolge eines erheblichen Vermögensanfalls keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Freibetrag sie über die Rückerstattungspflicht und die Verwirkungsfristen bei der Anmeldung zur Sozialhilfe informiert wurden. Weder machen sie geltend, dass die Forderung verjährt wäre, noch dass die Stadt Zug gr
Urheberrecht
Regeste: Art. 35 URG – Wer im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, schuldet den ausübenden Kü
Verwaltungspraxis
Arbeitnehmende von seiner Krankheit weiss oder die bzw. der Arbeitgebende darüber informiert ist. Auch die unterlassene Information der bzw. des Arbeitgebenden über die Arbeitsverhinderung führt deshalb nicht 2013 aufgrund einer ärztlichen Untersuchung vom 4. März 2013 für eine Woche total arbeitsunfähig infolge Krankheit; die Krankheit dauerte also bis zum 4. März 2013. Die Kündigung datiert vom 26. Februar damit insofern als begründet, als die Kündigung als nichtig zu betrachten ist. Eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung ist aber nicht zuzusprechen, denn bei diesem Ausgang des Verfahrens kann
Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG
sie habe Anspruch auf Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Infolge eines durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens von Dr. I. vom 3. Juli hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert
Art. 9 BV, Art. 44, 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 AuG
nichts Gegenteiliges mitgeteilt hat. Weil die in Art. 56 Abs. 1 AuG statuierte Informationspflicht ein Recht auf passive Informierung beinhaltet, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführer Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (vgl. Tamara Nüssle, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug, in: AJP 2010, S S. 893). Insofern ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre gesetzliche Informationspflicht verkennt, wenn sie ausführt, es sei nicht ihre Aufgabe, Ausländerinnen und Ausländer auf mögliche
Art. 731b OR und Art. 131 Abs. 2 SchKG
zu Art. 57 ZPO, mit Hinweisen). 2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf eine Prozessstandschaft infolge Art. 131 Abs. 2 SchKG. In der Urkunde des Betreibungsamtes Zug vom 9. März 2009 betreffend «Bescheinigung die Gesuchstellerin auf die Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen infolge fehlender Aktionärseigenschaft beruft, ist sie grundsätzlich nicht zu hören, und es ist nicht auf

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