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Steuerrecht
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Handänderungen zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz infolge Veräusserung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum am Wohnsitz der steue schon erworben zu haben bzw. dieses zwar schon im Eigentum der steuerpflichtigen Person steht, infolge Bau oder Umbau aber nicht bezogen werden kann. Ein Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung eines
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Art. 360 ff. ZGB
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16 ZGB ist jede Person im Sinne dieses Gesetzes urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt
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Denkmalpflege
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Regierungsrat die Beschwerde der Erbengemeinschaft ab, soweit er darauf eintrat bzw. soweit sie nicht infolge von Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Eine gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei somit umfassend über den rechtserheblichen Sachverhalt informiert worden und habe Gelegenheit erhalten, sich sowohl zum Augenscheinprotokoll wie auch zum Entwurf
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Submissionsrecht
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hinzuweisen und zu deren Beseitigung beizutragen. Dieser Möglichkeit des Einholens von zusätzlichen Informationen sind jedoch wegen der für das Vergabeverfahren wichtigen Grundsätze der Gleichbehandlung der Anbieter bezeichnen. Hätten die Vergabebehörden hierüber Klarheit gewünscht, so hätten sie zusätzliche Informationen von der Beschwerdeführerin einholen müssen, was jedoch unzulässig gewesen wäre.
f) Zusammenfassend
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Art. 697h aOR
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Gesuchsteller hat vielmehr konkret aufzuzeigen, wozu ihm die durch die beantragte Einsicht gewonnene Information dienen soll. Nicht schützenswert wäre etwa eine Einsichtnahme lediglich zur Befriedigung der Neugierde
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Zivilrecht
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(Art. 715a OR). Der Verwaltungsrat muss sich um seine umfassende Information kümmern (Böckli, a.a.O., S. 1605 N 167). Das Informationsrecht eines Mitglieds des Verwaltungsrates einer Obergesellschaft im Aktionäre ein Mittel, das den Aktionären Zugang zu Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen soll. Sie soll dem Informationsdefizit abhelfen, das dadurch entsteht, dass die Minderh Zugang zu Informationen über Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen soll, damit diese ihre Kontrollrechte über den Geschäftsgang ausüben können. Mit diesem Mittel der Informationsbeschaffung soll den
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Art. 24c Abs. 2 RPG, Art. 17 Abs. 2 WaG, §§ 12 und 14 PBG
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besteht ein einklagbarer Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens, das der Einzelne infolge von behördlichen Zusicherungen oder sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden
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Art. 8 BV
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Statuten der Korporation D. sind Korporationsgenossen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde D., die infolge Geburt, Abstammung oder Adoption den Familiennamen eines der 36 Korporations-Geschlechter tragen
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§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG
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Regeste:
– Die Möglichkeit für eine Repetition der 6. Primarklasse ist eingeschränkt. Der Rektor, die Rektorin kann in Ausnahmefällen die Repetition der 6. Klasse bewilligen, insbesondere aufgrund
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Zivilrechtspflege
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zusammenfassend, dass die N. Stiftung zum Nachlass gehören würde, weshalb ihm ein umfassender Informationsanspruch darüber zustehe. Dies wird vom Gesuchsgegner bestritten. Seine Behauptung hat der Gesuchsteller Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 N 38).
Mit Bezug auf einen Informationsanspruch zur C.L. Ltd. macht der Gesuchsteller geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass diese D über deren Vermögenswerte sei der Gesuchsteller, soweit sie seine Erbenstellung betreffen würden, informiert worden. Auch mit Bezug auf die C.L. Ltd. habe der Gesuchsteller vollumfänglich über die relevanten