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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
Angaben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der möglich sind. Ausnahme: Vorliegen der frewilligen, schriftlichen Einwilligung der angemessen informierten Betroffenen. Das Staatsarchiv hiess das Gesuch in der Folge grundsätzlich gut, verfügte aber Person im Rahmen der Abklärung der Bedürftigkeit über die Prüfung der Verwandtenunterstützung zu informieren ist und dass Adressen der in Frage kommenden Verwandten bei der betreuten Person selber zu beschaffen
Zivilrechtspflege
gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt, trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeantwort ist daher infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein Recht
Rechtspflege
gen vorläufig sicherstellt, den betroffenen Laien anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren hat, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB ist es Rechtsanwälten untersagt, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. In Übere gesetzlichen Rechtsschutz überhaupt wahrnehmen kann, muss er darüber ausreichend und rechtzeitig informiert worden sein. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbehörde, wenn sie Gegenstände und Aufzeichnungen
Volksschule
Regeste: § 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG – Die Möglichkeit für eine Repetition der 6. Primarklasse ist eingeschränkt. Der Rektor
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Die Urnenabstimmung wurde am 20. April 2012 im Zuger Amtsblatt publiziert. E. Am 4. April 2012 informierte X., einer der späteren Einzelbeschwerdeführenden, den Gemeindepräsidenten von Baar mündlich darüber Golfpark «Zugersee» den gegnerischen Standpunkt darlegen zu können. F. Mit Mail vom 5. April 2012 informierte die Einwohnergemeinde Baar X. darüber, dass der Gemeinderat Baar am 4. April 2012 entschieden habe ührer bei Missfallen über bestimmte Dinge nicht den Kontakt zu den Direktbetroffenen, sondern informierte im September 2011 den Bereichsverantwortlichen oder gar den Prorektor, was die Stimmung im A-Team
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
zwischen 50 und 60 ins kantonale Gymnasium Menzingen. In den Zuger Volksschulen sind gemäss einer informellen Erhebung der DBK offenbar nur vereinzelte Fälle – wenn überhaupt – von Sans-Papiers-Kindern bekannt Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan über die Gemeinden im Rahmen einer grundsätzlichen Information oder aber einer Empfehlung aufmerksam machen. Einen diesbezüglichen Entscheid der Direktion des «Sans-Papiers» ist, da diese nicht bei der Einwohnerkontrolle gemeldet sind.Aus den Erwägungen: Bei Informationen über den Wohnsitz einer Person handelt es sich um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes
§ 5 Abs. 1 kant. BüG, § 12 VRG
§ 12 VRG ist er verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsprinzip). Infolge ungenügender Sachverhaltsabklärungen hat er seinen Entscheid auf falsche Tatsachen gestützt. Die
§ 19 VRG; §§ 10 Abs. 3, 13 und 14 PG
igkeit von E. Auch über die am 16. Oktober 2012 prognostizierte Arbeitsunfähigkeit infolge eines Burnouts informierte E. die Amtsstelle X. umgehend und sandte die entsprechenden Arztzeugnisse sogleich zu diesem Datum schriftlich zu äussern. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 20. Dezember 2012 informierte die Rechtsvertreterin von E. die Amtsstelle X. über die Diagnose. Anlässlich des Gesprächs vom sogleich. Allerdings teilte sie dieser die Diagnose Burnout nicht mit. Am 20. Dezember 2012 informierte die Rechtsvertreterin von E. die Amtsstelle X. telefonisch über die Diagnose Burnout. Damit ist erwiesen
Wettbewerbsrecht
sei es derivativ, indem sie als nicht originelle Ausstattung diese individualisierende Eigenschaft infolge ihrer Durchsetzung im Verkehr erlangt hat (BGE 135 III 446 E. 6.2 S. 451 mit Hinweisen auf Recht 119). Für die Originalität als Voraussetzung des Schutzes einer Ausstattung ist verlangt, dass sie infolge ihrer eigenartigen und einprägsamen Gestaltung eine charakteristische, individualisierende Wirkung
Art. 13 URG
urheberrechtlich geschützte Tonbildträger vermietet werden. 3. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 informierte die Y. GmbH die Klägerin, die «D.»-Filialen St. Gallen, Wil, Glattbrugg, Zürich-Wollishofen und bzw. Werkexemplare nicht vernehmen liess, hat die Klägerin zu Recht auf die bei ihr vorhandenen Informationen zum Gesamtbestand der zur Vermietung angebotenen Werkexemplare der früheren Besitzerin und Verkäuferin

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