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Art. 3, 13, 14, 16, 19, 21 und 33c BeurkG
mehr urteilsfähig war. Der Beizug eines Arztes oder des anwesenden Pflegepersonals hätte diese Informationen ohne weiteres zu Tage gebracht. Der Beschwerdeführer wusste, dass A.C. sel. im Zeitpunkt der
Art. 400 Abs. 1 OR
der vom Informationsverpflichteten erteilten Informationen zu überprüfen. Erst die Informationskontrolle ermöglicht dem Informationsberechtigten ein Urteil darüber, ob der Informationsverpflichtete gehörig mündliche oder schriftliche Informationserteilung das Kontrollinteresse nicht umfassend befriedigt, steht dem Informationsberechtigten ein Anspruch auf weitergehende Information zu, damit er die Möglichkeit oder Vorlagerechte tragen dem Kontrollinteresse des Informationsberechtigten Rechnung. Denn das Informationsinteresse des Informationsberechtigten wäre nur ungenügend befriedigt, wenn ihm die Möglichkeit
Steuerrecht
Steuererklärung 2017 deklarierten Reingewinns von Fr. 5'357.– einen Reingewinn von Fr. 129'200.– infolge Aufrechnungen von nicht belegtem Verwaltungsaufwand von Fr. 123'848.–. Nach erfolgloser Einsprache Doppelgarage im UG, 34/1000 Miteigentum an GS D. an ihre beiden Söhne B.A. und C.A. zu Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft zum Verkehrswert bzw. Übernahmepreis von insgesamt Fr. 80'000.–, wovon insgesamt Bescheid, weil ich ihn persönlich nach der Gerichtsverhandlung vom 11. Juni 2019 in H., darüber informiert hatte…». Es ist daher für das Gericht in keiner Weise ersichtlich, dass am hier relevanten B
Gerichtspraxis
Beschwerdeführer oder von den Rettungssanitätern über den Ablauf des Unfalls informiert worden sind, wobei Letztere ihre Informationen wiederum von den beiden anwesenden Kollegen des Beschwerdeführers, mögl geografischen Namen der amtlichen Vermessung, also für Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet ZGB). Bei persönlichkeitsverletzenden Presseäusserungen steht als Rechtfertigungsgrund der Informationsauftrag der Presse im Vordergrund. Die Rechtfertigung kann dabei stets nur so weit reichen, als ein
Personalrecht
nicht selber tun würde. Es trifft zwar zu, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen können März 2018 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die A. C. Fr. infolge missbräuchlicher Entlassung sowie Fr. an TREZ, mithin total Fr. zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dass der Regierungsrat die am 24. Februar 2016 durch den Kirchenrat der A. ausgesprochene Kündigung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Fehlen von sachlichen Gründen zu Recht als missbräuchlich
Aktenführung, Aufzeichnungspflicht und Archivierung oder Vernichtung
abgelegt werden müssen, der von den für die Aktenführung Verantwortlichen selbst oder vom Amt für Informatik und Organisation (AIO) zur Verfügung gestellt wird. Stellt der Arbeitgeber eine Fachapplikation elle. Insbesondere stellte sich die Frage, ob Angaben über Schülerinnen und Schüler auch ohne Information bzw. Einwilligung der Eltern bearbeitet bzw. in entsprechenden Dossiers abgelegt werden dürfen bei solchen Beratungsdienstleistungen ausserhalb der formellen Anmeldungen auch ohne vorherige Information bzw. Einwilligung der Erziehungsberechtigten Angaben über die betroffenen Schülerinnen und Schüler
Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
ZG --000 und ZG ---- am 18. April 2017 verweigert. Dieser konnte aufgrund der beschriebenen Informationspraxis nicht wissen, dass die am 21. Dezember 2012 hinterlegten Schilder ihm nicht dauerhaft zur Verfügung und Dienstleistungen des Kantons bekannt macht. c) Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, informiert das Strassenverkehrsamt auf seiner Homepage nicht über die Bedingungen zur Kontrollschilderh Amt seinen durch die Bestimmung eingeräumten Ermessensspielraum ausfüllt. Vorliegend wäre diese Information erst recht von Bedeutung, da das Amt offenbar zwei verschieden lange Reservationsfristen kennt
Zivilrechtspflege
Kopie eingereicht werden können. Grundsätzlich sind Original und Kopie hinsichtlich ihres Informationsgehalts gleichwertig. Gleichwertig sind sie auch in Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft, da im
§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
angefochtene Verfügung lediglich einen Drittel der gesetzlich zulässigen Höchstdauer ausschöpft. Sie informiert zudem über die Gründe, die Dauer und den räumlichen Bereich der Massnahme. Ausserdem weist sie
Verwaltungspraxis
wie Entwürfe, provisorische Fassungen eines Berichts, Projektskizzen, Notizen aus einer Sitzung, informellen Arbeitsnotizen oder Vorentwürfen eines Texts kann hingegen keine Einsicht verlangt werden (Bericht und ersuchte die Gesuchstellenden, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Im Januar 2014 informierte der Bürgerrat den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, die von den Gesuchstellenden angeforderten zur Ausübung der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Kanton Zug ein, welches infolge unvollständiger und nicht nachgereichger Unterlagen abgeschrieben wurde. Ein zweites Gesuch der X-GmbH

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