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Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB
angenommen werden, dass sie sich bei einer derart schweren Belastung durch den Namen schon früher informiert hätte, ob und unter welchen Voraussetzungen ihr Name geändert werden könnte. Auch ohne eigene
Steuerrecht
(…) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2017, A 2016 21. Entscheid rechtskräftig infolge Beschwerdeabweisung durch Bundesgericht am 18. Juli 2019 im Verfahren 2C_114/2018.  Regeste: gewesen sei, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, z.B. mangels verfügbarer Information von dritter Seite (vgl. BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Im Jahr 2008 präzisierte das B Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kultur- und Freizeitmöglichkeiten etc. hat. Wichtig sind auch die Informationen bezüglich Grösse und Form der Vergleichsgrundstücke, die Aussicht, die Besonnung und die Immissionen
Anwaltsrecht
nicht zu beanstanden ist, dass sich die Verzeigte vom «Verwaltungsrat» der H. AG und der I. AG informieren liess; ohne entsprechende Instruktion, d.h. ohne Kenntnisse des Sachverhalts und der Akten, wäre Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB ist es Rechtsanwälten untersagt, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. In Übere Klient sucht möglicherweise anwaltlichen Rat gerade deshalb auf und vertraut dem Anwalt sensible Informationen nur deshalb an, weil er die rechtlichen Konsequenzen prüfen lassen will und damit den Zugang zum
§ 25 DMSG
e Oberägeri beantragen, die Unterschutzstellung des ehemaligen Stationsgebäudes sei aufzuheben. Infolge Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das ehemalige Stationsgebäude nicht als Baudenkmal
§ 195 Abs. 2 StG
Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kultur- und Freizeitmöglichkeiten hat. Wichtig sind auch die Informationen bezüglich Grösse und Form der Vergleichsgrundstücke, die Aussicht, die Besonnung und die Immissionen
§ 17 bis Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 lit. a und b WAG
können. g) Der Gemeindepräsident hätte der Gemeindeversammlung unverzüglich mitteilen müssen, dass infolge objektiver Unmöglichkeit der Ordnungsantrag von Z einzig als solcher auf Wiederholung der Abstimmung chen Abstimmungsverfahren der Gemeindeversammlungsdemokratie. Dass ein Ordnungsantrag, über den infolge Verfahrensfehlers der Versammlungsleitung nicht sofort abgestimmt wird, die Gültigkeit des zuvor und 122 Nein-Stimmen. Anschliessend ging der Gemeindepräsident zu Traktandum sieben (weitere Informationen aus dem Gemeinderat) über. Daraufhin wurde er von einem Stimmberechtigten unterbrochen. Dieser
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
Steuererklärung 2017 deklarierten Reingewinns von Fr. 5'357.– einen Reingewinn von Fr. 129'200.– infolge Aufrechnungen von nicht belegtem Verwaltungsaufwand von Fr. 123'848.–. Nach erfolgloser Einsprache Bescheid, weil ich ihn persönlich nach der Gerichtsverhandlung vom 11. Juni 2019 in H., darüber informiert hatte…». Es ist daher für das Gericht in keiner Weise ersichtlich, dass am hier relevanten B
Zivilrechtlicher Wohnsitz
Regeste: Art. 23 Abs. 1 ZGB – Das Rechtsinstitut der  Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der V
Art. 12 lit. a BGFA
Ehemann der Schuldnerin offensichtlich ungebührlich unter Druck gesetzt, Zahlungen zu leisten. Die Informierung des Arbeitsgebers über (angebliche) finanzielle Probleme des Arbeitnehmers kann zu erheblichen nde Geldsumme umgehend zu bezahlen, anderenfalls Zivilklage, Strafanzeige und eine unliebsame Information des Arbeitgebers drohten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die sehr hohe E-M
Staats- und Verwaltungsrecht
Steuererklärung 2017 deklarierten Reingewinns von Fr. 5'357.– einen Reingewinn von Fr. 129'200.– infolge Aufrechnungen von nicht belegtem Verwaltungsaufwand von Fr. 123'848.–. Nach erfolgloser Einsprache Doppelgarage im UG, 34/1000 Miteigentum an GS D. an ihre beiden Söhne B.A. und C.A. zu Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft zum Verkehrswert bzw. Übernahmepreis von insgesamt Fr. 80'000.–, wovon insgesamt Bescheid, weil ich ihn persönlich nach der Gerichtsverhandlung vom 11. Juni 2019 in H., darüber informiert hatte…». Es ist daher für das Gericht in keiner Weise ersichtlich, dass am hier relevanten B

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