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Abgaberecht
zur Ausübung der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Kanton Zug ein, welches infolge unvollständiger und nicht nachgereichger Unterlagen abgeschrieben wurde. Ein zweites Gesuch der X-GmbH
Staats- und Verwaltungsrecht
Beschwerdeführer oder von den Rettungssanitätern über den Ablauf des Unfalls informiert worden sind, wobei Letztere ihre Informationen wiederum von den beiden anwesenden Kollegen des Beschwerdeführers, mögl geografischen Namen der amtlichen Vermessung, also für Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet gewagt. Die Begründung des Stadtrates unter Verweis auf die Alkoholgesetzgebung bzw. auf ein Informationsschreiben der Eidg. Alkoholverwaltung, wonach die Benennung eines Ortes mit einem alkoholhaltigen L
Sozialversicherung
veränderte Erwerbssituation informiert hat, wäre nach Ansicht des Gerichts zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin weitere Informationen über ihre Erwerbstätigkeit eine medizinische Zweitmeinung eingeholt und eine Operation hat durchführen lassen. Ergänzend informierte der Schwiegersohn im Schreiben vom 18. September 2016 die Einwohnerkontrolle der Gemeinde B. darüber Beschwerdegegnerin nach Bestätigung des entsprechenden Auszahlungsbetrags von rund Fr. 1'200.– informierte und sie der Beschwerdegegnerin auch die Lohnabrechnung sofort nach Erhalt zustellte. Entgegen der
Beurkundungsrecht
mehr urteilsfähig war. Der Beizug eines Arztes oder des anwesenden Pflegepersonals hätte diese Informationen ohne weiteres zu Tage gebracht. Der Beschwerdeführer wusste, dass A.C. sel. im Zeitpunkt der
Geburtenmeldungen der Gemeinde an die Pro Juventute
die Elternbriefe in verschiedenen Sprachen angeboten werden. Ohne die Bekanntgabe zusätzlicher Informationen über die Eltern (z.B. Nationalität oder Muttersprache) kann die Pro Juventute nicht wissen, wem Eltern überlassen, die gewünschte Sprache des Elternbriefes auszuwählen, ohne dass sie zusätzliche Informationen offenlegen müssen. Die Datenschutzstelle legte ergänzend dar, dass eine Bekanntgabe von Daten
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
Regeste: – Droht eine reformatio in peius , eine Verschlechterung der Position der Einsprache führenden Partei, ist letztere vor Erlass des Einspracheentscheids zwingend darauf aufmerksam zu mache
Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 245 Abs. 1 ZPO
Partei zum neuen Verhandlungstermin nochmals erscheinen mit dem Risiko, dass die neuerliche Vorladung infolge wiederholten Ausbleibens der beklagten Partei obsolet ist. Bei der Nachfristansetzung für eine K
Kindes- und Erwachsenenschutz
inne hat. Es besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 8. März 2016 informierte der Beistand die KESB darüber, dass sich A. weigere, den Kindsvater B. zu sehen. Am 23. Mai 2016 Beistands änderte die KESB dahingehend ab, als er den Kindsvater künftig mit den für ihn notwendigen Informationen über seine Tochter zu versorgen habe, soweit er diese nicht selber beschaffen könne. Gegen diesen
Verwaltungspraxis
didaktischen und pädagogischen Bereich nicht feststellbar sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 informierte die M-Schule den Beschwerdeführer sodann darüber, dass sie personalrechtliche Massnahmen, nämlich Regierungsrates vom 19. Dezember 2017Regeste: § 10 des Personalgesetzes – missbräuchliche Kündigung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Frist von total 15 Tagen für die Abgabe einer schriftlichen rechtsgenüglich mitgeteilt hat, weswegen sich die Kündigung vom 27. Januar 2017 nicht missbräuchlich infolge Verletzung von § 10 Abs. 4 PG erweist. Die Kündigung war im Interesse eines reibungslosen Schulbetriebs
Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
nicht zu beanstanden ist, dass sich die Verzeigte vom «Verwaltungsrat» der H. AG und der I. AG informieren liess; ohne entsprechende Instruktion, d.h. ohne Kenntnisse des Sachverhalts und der Akten, wäre

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