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Bürgerrecht
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Begründung führten sie aus, indem der Bürgerrat X sie nicht über den Inhalt des Einbürgerungsgesprächs informiert habe, habe er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der dem Einbürgerungsgespräch) die Eignung zur Einbürgerung geprüft wird. Darüber hinausgehende Informationen zum Inhalt des Einbürgerungsgesprächs sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.
2.5.2. Die Beurteilung Einbürgerungsverfahren zu ermöglichen. Diese reichen vom zur Verfügung stellen von Unterlagen mit Informationen zum Prüfungsinhalt über die Angabe von entsprechenden Literaturhinweisen bis hin zur Durchführung
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§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG
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Jahrhunderte vorgenommenen Veränderungen würden gerade die Geschichtlichkeit des Hauses ausmachen. Die infolge veränderter Bedürfnisse und Nutzungsintensitäten ausgeführten Ergänzungen und Veränderungen seien
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Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif
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zur Ausübung der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Kanton Zug ein, welches infolge unvollständiger und nicht nachgereichger Unterlagen abgeschrieben wurde. Ein zweites Gesuch der X-GmbH
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Öffentlichkeitsprinzip
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wie Entwürfe, provisorische Fassungen eines Berichts, Projektskizzen, Notizen aus einer Sitzung, informellen Arbeitsnotizen oder Vorentwürfen eines Texts kann hingegen keine Einsicht verlangt werden (Bericht die Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes in unzulässiger Weise geändert worden, um wichtige Informationen zu unterschlagen, welche das Zustandekommen eines Entscheides oder den Verlauf einer Diskussion Es sei zu vermuten, dass sie die Behandlung des Zugangsgesuchs und die Veröffentlichung von Informationen habe verzögern wollen, weil an der Sitzung vom 12. Mai 2014 kritische Fragen zur Führung, Struktur
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§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
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Regeste:
§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 BO Zug – Der geplante Bau von Alterswohnungen an der Waldheimstrasse in Zug liegt im öffentlichen Interesse. Die Wohnungen sind in der Zone OeIB Waldheim zonen
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Politische Rechte und Bürgerrecht
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hätte auf eine Stimmrechtsbeschwerde, wie die Korporation hier zu ihren Gunsten geltend macht, infolge verpasster Frist nicht eingetreten werden können, da eine solche nach dem damals anwendbaren Recht im Kanton Zug wohnhaften Genossinnen und Genossen damit begründet, dass wegen der in der Zukunft infolge der Aufhebung der Voraussetzung des Geschlechternamens zu erwartenden Zunahme an Mitgliedern sonst
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§ 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA
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alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der Klientschaft anvertraut worden ist, zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis unterstehen,
darunter Informationen fallen, die mit der Rechtsanwälten gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB untersagt ist, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,
in Übe
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Art. 9 AVIG
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schrieb von Hand auf die ausgedruckte E-Mail, dass sie am 14. Februar 2014 den Beschwerdeführer informiert habe, dass die Rahmenfrist eröffnet werden könne, indes noch Sachverhaltsabklärungen laufen würden rügt, er sei seitens der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig über den Beginn der Rahmenfrist informiert worden, kann er nicht gehört werden. Ob er sich nämlich nun in Kenntnis oder – wie er behauptet
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Strassenverkehrsrecht
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ZG --000 und ZG ---- am 18. April 2017 verweigert. Dieser konnte aufgrund der beschriebenen Informationspraxis nicht wissen, dass die am 21. Dezember 2012 hinterlegten Schilder ihm nicht dauerhaft zur Verfügung Regeste:
Art. 20a Abs. 5 VRV – Personen, die infolge geistiger Beeinträchtigungen ganz allgemein der Begleitung bzw. des Schutzes bedürfen, fallen nicht unter den Begriff der «Gehbehinderung» der Ve bewegen können und lediglich in der Öffentlichkeit ständig begleitet werden müssen. Personen, die infolge geistiger Beeinträchtigungen ganz allgemein der Begleitung bzw. des Schutzes bedürfen, fallen klarerweise
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Rechtspflege
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Ehemann der Schuldnerin offensichtlich ungebührlich unter Druck gesetzt, Zahlungen zu leisten. Die Informierung des Arbeitsgebers über (angebliche) finanzielle Probleme des Arbeitnehmers kann zu erheblichen nde Geldsumme umgehend zu bezahlen, anderenfalls Zivilklage, Strafanzeige und eine unliebsame Information des Arbeitgebers drohten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die sehr hohe E-M