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Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 13 Abs. 2 VwVG, § 12 VRG, § 6 kant. BüV
und ersuchte die Gesuchstellenden, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Im Januar 2014 informierte der Bürgerrat den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, die von den Gesuchstellenden angeforderten
Personalrecht
didaktischen und pädagogischen Bereich nicht feststellbar sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 informierte die M-Schule den Beschwerdeführer sodann darüber, dass sie personalrechtliche Massnahmen, nämlich Regeste: § 10 des Personalgesetzes – missbräuchliche Kündigung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Frist von total 15 Tagen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme als Gewährung rechtsgenüglich mitgeteilt hat, weswegen sich die Kündigung vom 27. Januar 2017 nicht missbräuchlich infolge Verletzung von § 10 Abs. 4 PG erweist. Die Kündigung war im Interesse eines reibungslosen Schulbetriebs
Gerichtspraxis
Kopie eingereicht werden können. Grundsätzlich sind Original und Kopie hinsichtlich ihres Informationsgehalts gleichwertig. Gleichwertig sind sie auch in Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft, da im nicht selber tun würde. Es trifft zwar zu, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen können weitere sachdienliche Hinweise zur Verwendung dieser Bankkarte herauszugeben. 4. Die SBB AG informierte den polizeilichen Sachbearbeiter gleichentags vorab per E-Mail über die Details der getätigten
§§ 10 und 11 des Personalgesetzes
didaktischen und pädagogischen Bereich nicht feststellbar sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 informierte die M-Schule den Beschwerdeführer sodann darüber, dass sie personalrechtliche Massnahmen, nämlich Regeste: § 10 des Personalgesetzes – missbräuchliche Kündigung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Frist von total 15 Tagen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme als Gewährung rechtsgenüglich mitgeteilt hat, weswegen sich die Kündigung vom 27. Januar 2017 nicht missbräuchlich infolge Verletzung von § 10 Abs. 4 PG erweist. Die Kündigung war im Interesse eines reibungslosen Schulbetriebs
Vorsorgliche Massnahmen bei Kündigung eines Alleinvertriebsvertrags; Novenrecht
. Die Kündigung wurde so-dann sofort wirksam. Somit ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs infolge Untergangs durch Kündigung zu verneinen. 4. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Ges
Art. 127 Abs. 2 BV, § 72 Abs. 2 StG
Steuerpflichtigen gälte. (...) Trotz des grundsätzlichen Objektsteuercharakters der Kapitalsteuer dürfte infolge fehlender ausdrücklicher bundesgesetzlicher Rechtsgrundlage eine Mindestbesteuerung bzw. Besteuerung
§ 62 Abs. 1 lit. a VRG; § 45 Abs. 2 PBG
allerdings nicht berechtigt. Der Vertreter der Gemeinde hat die Beschwerdeführer offensichtlich falsch informiert und sie zu Unrecht darauf hingewiesen, dass für sie – offenbar als direktbetroffene Grundeigentümer Gesamtentscheides beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Gestützt auf diese Informationen und den ihnen in Kopie zugestellten Entscheiden haben die Beschwerdeführer in der Folge Rechtsmittel
Art. 134 Abs. 4 ZBG i.V.m Art. 274 Abs. 2 ZGB
inne hat. Es besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 8. März 2016 informierte der Beistand die KESB darüber, dass sich A. weigere, den Kindsvater B. zu sehen. Am 23. Mai 2016 Beistands änderte die KESB dahingehend ab, als er den Kindsvater künftig mit den für ihn notwendigen Informationen über seine Tochter zu versorgen habe, soweit er diese nicht selber beschaffen könne. Gegen diesen
§ 11 PG
die zu Art. 336c OR entwickelte Praxis angemessen berücksichtigt werden. Bei den Sperrfristen infolge gesundheitlicher Störungen handelt es sich um Kalender- und nicht um Arbeitstage und auch nicht um provisorische Meldung erfolge, damit die zuständigen Versicherer zeitnah über den Krankheitsfall informiert werden könnten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 stellte das Amt I. fest, dass das Arbeitsverhältnis
Art. 144 SchKG
weder ausgeschlossen noch aufgeschoben ist. Ausgeschlossen ist die Verteilung, wenn die Betreibung infolge Rückzugs und unterlassener Erneuerung des Verwertungsbegehrens erlischt. Aufgeschoben ist die Verteilung

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