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Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB
Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB ist es Rechtsanwälten untersagt, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. In Übere Klient sucht möglicherweise anwaltlichen Rat gerade deshalb auf und vertraut dem Anwalt sensible Informationen nur deshalb an, weil er die rechtlichen Konsequenzen prüfen lassen will und damit den Zugang zum grundsätzlich zur Wahrung der Interessen des Gesuchsgegners verpflichtet und darf keine vertraulichen Informationen preisgeben, die den Gesuchsgegner schädigen und beeinträchtigen könnten. Dazu gehört fraglos die
Bau- und Planungsrecht
Regeste: § 37 Abs. 2 BO Stadt Zug – Eine Erhöhung der zulässigen Ausnützungsziffer  durch Kumulation von Ausnützungszuschlägen und Ausnützungsübertragungen  ist zulässig. Die gemäss Bauordnung zul
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, § 122 Abs. 1 StG
Steuer knapp sieben Jahre nach der Handänderung infolge Verjährung nicht mehr veranlagt werden könne. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 trat die Rekursgegnerin infolge Verpassens der Frist nicht auf die Einsprache (allfällige) Grundstückgewinnsteuer aus der Liegenschaftsveräusserung des Rekurrenten vom 30. April 2009 infolge eingetretener Veranlagungsverjährung nicht mehr geltend gemacht werden kann und die Veranlagungsverfügung
§ 193 Abs. 1 StG
dürfen nur die Anlagekosten für das Land berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für ein Gebäude, das infolge Abbruch oder Brand nicht mehr vorhanden ist, gelten nicht als abzugsfähig (…). Allgemein können
Art. 29 Abs. 2 BV
Replik einzuräumen. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, die fragliche Eingabe der Partei zur Information zuzustellen. Begnügt sich das Gericht in diesem Sinne mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme
Submissionsrecht
nachträgliche Standortverlegung hätte die Zuschlagsempfängerin ihre Sammel- und Transportinfrastruktur infolge der unbestrittenermassen kürzeren Fahrdistanzen in ökologischer Hinsicht klar aufgewertet. Ist aber
Sozialversicherungsrecht
zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für 12-jähriger Junge kann nicht entgegen gehalten werden, er habe seine Kopf- und Körperbehaarung nicht infolge einer akuten, sondern aufgrund einer chronischen Erkrankung verloren, wenn doch bislang noch gar
Zivilprozessordnung
zugestellt worden. Die 7-tägige Frist habe am 27. November 2017 geendet. Innert dieser Frist habe er infolge geschäftlicher Terminkollisionen unglücklicherweise keine Gesuchsantwort einreichen können. In Anwendung
Art. 12 lit. i BGFA
Vorgaben in Art. 398 OR. Der Sinn von Art. 12 lit i BGFA könne nur sein, dass diese periodische Informationspflicht lediglich auf Anfrage des Klienten ausgelöst werde. Eine Informations-pflicht ohne eine solche dürfen, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können verlangt. Streitig ist hin-gegen, ob der Anwalt den Klienten nur auf eine entsprechende Frage hin zu informieren hat oder ob er ihn auch unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu u
Nichteintreten auf Einsprache gegen Ermessenseinschätzung
gewesen sei, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, z.B. mangels verfügbarer Information von dritter Seite (vgl. BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Im Jahr 2008 präzisierte das B

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