-
§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
-
wie Entwürfe, provisorische Fassungen eines Berichts, Projektskizzen, Notizen aus einer Sitzung, informellen Arbeitsnotizen oder Vorentwürfen eines Texts kann hingegen keine Einsicht verlangt werden (Bericht die Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes in unzulässiger Weise geändert worden, um wichtige Informationen zu unterschlagen, welche das Zustandekommen eines Entscheides oder den Verlauf einer Diskussion Es sei zu vermuten, dass sie die Behandlung des Zugangsgesuchs und die Veröffentlichung von Informationen habe verzögern wollen, weil an der Sitzung vom 12. Mai 2014 kritische Fragen zur Führung, Struktur
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
Diss. Zürich/St. Gallen 2011, S. 151), Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) und informationelle Selbstbestimmung, welche vor Datenmissbrauch schützt (Art. 13 Abs. 2 BV), dar. Einschränkungen inne hat. Es besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Am 8. März 2016 informierte der Beistand die KESB darüber, dass sich A. weigere, den Kindsvater B. zu sehen. Am 23. Mai 2016 e Oberägeri beantragen, die Unterschutzstellung des ehemaligen Stationsgebäudes sei aufzuheben. Infolge Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das ehemalige Stationsgebäude nicht als Baudenkmal
-
Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
-
veränderte Erwerbssituation informiert hat, wäre nach Ansicht des Gerichts zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin weitere Informationen über ihre Erwerbstätigkeit Beschwerdegegnerin nach Bestätigung des entsprechenden Auszahlungsbetrags von rund Fr. 1'200.– informierte und sie der Beschwerdegegnerin auch die Lohnabrechnung sofort nach Erhalt zustellte. Entgegen der Wesentlichen geltend, die Einsprecherin habe die AK Zug nicht über das höhere Erwerbseinkommen informiert und damit die Meldepflicht verletzt, weshalb es am guten Glauben fehle und die Rückforderung folglich
-
Art. 8, Art. 13, Art. 21 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziffer 5.06 HVI-Anhang; Rz. 2035 KHMI
-
zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für 12-jähriger Junge kann nicht entgegen gehalten werden, er habe seine Kopf- und Körperbehaarung nicht infolge einer akuten, sondern aufgrund einer chronischen Erkrankung verloren, wenn doch bislang noch gar
-
§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
-
Massnahme im Sinne von § 10 Abs. 4 PG kommuniziert. Der Beschwerdeführer hätte aber zwingend darüber informiert werden müssen, dass die Gehaltskürzung als weniger weitreichende Massnahme im Sinne von § 10 Abs
-
Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
-
weitere sachdienliche Hinweise zur Verwendung dieser Bankkarte herauszugeben.
4. Die SBB AG informierte den polizeilichen Sachbearbeiter gleichentags vorab per E-Mail über die Details der getätigten haben.
2. Am 13. Dezember 2018 kontaktierte die Zuger Polizei einen Mitarbeiter der SBB AG, um Informationen über die gekauften Dienstleistungen im Fall eines Missbrauchs von Kreditkarten an Billettautomaten maten der SBB AG zu erhalten. Dazu übermittelte die Zuger Polizei dem Mitarbeiter der SBB AG Informationen zu sieben Bezügen am Billettautomaten am Bahnhof Zug. Nachdem die Daten einem Billettautomaten
-
§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
-
Behörde sei sie befangen. Eine neutrale Stelle, die kein Interesse an der Unterdrückung von Informationen habe, hätte den Entscheid fällen müssen. (...)
Die Zuständigkeitsordnung zur Beurteilung von ist (§ 12 Abs. 1 ÖffG). Auch bleiben spezialgesetzliche Regelungen für den Zugang zu bestimmten Informationen und amtlichen Dokumenten vorbehalten (§ 5 ÖffG).
3.2 Das in § 7 ÖffG statuierte Zugangsrecht z: Leitfaden Gesuchsbeurteilung und Checkliste, S. 9). Die DI durfte daher den Zugang zu den Informationen zur Neubesetzung von Stellen im Amt für Denkmalpflege und Archäologie ablehnen, um die freie
-
Vorbemerkungen
-
Innern – in ihrer Funktion als Aufsichtsorgan über die Gemeinden – im Rahmen einer grundsätzlichen Information oder aber einer Empfehlung auf festgestellte Missstände aufmerksam machen. Einen diesbezüglichen
-
§ 44 PBG
-
1; 1C_285/2015 vom 19. November 2015, Erw. 3). Auch reine Änderungen des Betriebskonzepts können infolge der bewirkten direkten oder indirekten Immissionen bewilligungspflichtig sein (vgl. Urteile des
-
§§ 22 Abs. 4 und 27 Abs. 1 SubV, Art. 16 Abs. 1 lit. a IVÖB, § 28 VRG
-
nachträgliche Standortverlegung hätte die Zuschlagsempfängerin ihre Sammel- und Transportinfrastruktur infolge der unbestrittenermassen kürzeren Fahrdistanzen in ökologischer Hinsicht klar aufgewertet. Ist aber