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Obligationenrecht
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der vom Informationsverpflichteten erteilten Informationen zu überprüfen. Erst die Informationskontrolle ermöglicht dem Informationsberechtigten ein Urteil darüber, ob der Informationsverpflichtete gehörig mündliche oder schriftliche Informationserteilung das Kontrollinteresse nicht umfassend befriedigt, steht dem Informationsberechtigten ein Anspruch auf weitergehende Information zu, damit er die Möglichkeit oder Vorlagerechte tragen dem Kontrollinteresse des Informationsberechtigten Rechnung. Denn das Informationsinteresse des Informationsberechtigten wäre nur ungenügend befriedigt, wenn ihm die Möglichkeit
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Verwaltungspraxis
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geführt worden war. Er habe sich im März 2014 selbst angezeigt. Die falschen Angaben seien damals infolge einer Verfolgung im Irak erfolgt. Anhand der sehr geringen Strafe sei gut ersichtlich, dass auch
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Nachbarrecht
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Im Weiteren ist unbestritten, dass der 4,6 Meter von der Grundstücksgrenze entfernte Walnussbaum infolge seiner Höhe die Abstandsvorschrift gemäss § 102 Abs. 1 EG ZGB im Zeitpunkt des Inkrafttretens der berücksichtigen.
5.5.4 Damit ist dem Hauptargument der Kläger, wonach der streitige Walnussbaum infolge seiner geringen Stammhöhe kein «Hochstämmer» im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB sei, der Boden entzogen
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§ 13 Abs. 2 ÖffG
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Anspruch, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (Freiheit der Informationsbeschaffung). Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmungen als allgemein zugänglich zu betrachten verletzt. Die Informationsfreiheit garantiert das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen (Empfangsfreiheit). Des Weiteren umfasst die Informationsfreiheit den Anspruch und Bildaufzeichnungen, Unterlagen von Projekt- und Arbeitsgruppen etc. Das Dokument muss einen informativen Inhalt besitzen: eine «Information» liefern (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 1991; Bericht
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Anwaltsrecht
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Vorgaben in Art. 398 OR. Der Sinn von Art. 12 lit i BGFA könne nur sein, dass diese periodische Informationspflicht lediglich auf Anfrage des Klienten ausgelöst werde. Eine Informations-pflicht ohne eine solche dürfen, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können verlangt. Streitig ist hin-gegen, ob der Anwalt den Klienten nur auf eine entsprechende Frage hin zu informieren hat oder ob er ihn auch unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu u
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Art. 16b ff EOG i.V.m. Art. 29 EOV, KS MSE Rz. 1072
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und 28 EOV). Nach Art. 29 EOV hat eine Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt
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Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
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g sind. Darüber hinaus enthielt auch die baurechtliche Umnutzung keine entsprechenden Auflagen. Infolge dessen mussten die Mitarbeitenden der Baudirektion denn auch keine geeigneten Schutzmassnahmen ergreifen
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Art. 12 Abs. 1 MSchG
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dass auf der Website die für einen Investitionsentscheid eines potentiellen Kunden relevanten Informationen nirgends aufgeführt waren, insbesondere in welche Werte konkret investiert wird (Diversifikation)
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Umfrage bei Schülerinnen und Schülern einer Oberstufenklasse
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auf § 13 und § 63 Schulgesetz stützen können, sind sie nur zulässig, wenn sie nach hinreichender Information und mit der ausdrücklichen Einwilligung aller Betroffenen (Schülerinnen, Schüler, Erziehung und § 63 des Schulgesetzes bewegen sollten, sind sie nur zulässig, wenn sie nach hinreichender Information und mit der ausdrücklichen (schriftlichen) Einwilligung aller Betroffenen (Schülerinnen und Schüler Abs. 1 Bst. b DSG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine schriftliche Erhebung von Informationen bei Schülerinnen und Schülern nicht anonym ist, wenn die Lehrperson anhand des Schriftbilds auf
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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generellen Einwilligungen. Zudem dürfte in aller Regel auch nicht überprüft werden, ob die Informationsbeschaffung tatsächlich im öffentlichen Interesse erfolgt und ob sie verhältnismässig ist. Ganz grundsätzlich anbieten, die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler über die Anfrage um Auskunft zu informieren und ihr oder ihm zuhanden des Leistungsempfängers eine Ausbildungsbestätigung zwecks Weiterleitung werden kann), und die betroffene Person muss klar und in genügendem Umfang über die Datenbearbeitung informiert sein (vgl. § 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c DSG). Diese Voraussetzungen fehlen bei generellen