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Summarisches Verfahren
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erhöhen. Nachdem der Beschwerdeführer 2 am 27. März 2013 sein Angebot auf CHF 57'000.– erhöht hatte, informierte das Konkursamt die Kaufinteressenten über dieses Angebot. Dazu wäre das Konkursamt nach dem oben iches Verfahren durchführen und die übrigen Interessenten vom Eingang eines höheren Angebotes informieren will, um diese ihrerseits zu einem besseren Gebot zu bewegen. Nimmt das Konkursamt nach fristgemässem
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Zivilrecht
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Gesuchsteller hat vielmehr konkret aufzuzeigen, wozu ihm die durch die beantragte Einsicht gewonnene Information dienen soll. Nicht schützenswert wäre etwa eine Einsichtnahme lediglich zur Befriedigung der Neugierde
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen
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Regeste:
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2); Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III – V New Yorker Übereinkommen – Schiedsspruch als Arrestgrund (E 3
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Art. 19 DMSG
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Regierungsrat die Beschwerde der Erbengemeinschaft ab, soweit er darauf eintrat bzw. soweit sie nicht infolge von Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Eine gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei somit umfassend über den rechtserheblichen Sachverhalt informiert worden und habe Gelegenheit erhalten, sich sowohl zum Augenscheinprotokoll wie auch zum Entwurf
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§ 25 DMSG
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en und neuzeitlichen Baugeschichte so bedeutend sei. Diese Substanz sei Träger verschiedener Informationen zur Stadtgeschichte, Handwerkertradition, Materialkunde, Bautechnik, Sozialgeschichte usw. Vorliegend führt auch nicht aus, inwiefern der zu schützende Hausteil noch Forschungsobjekt ist bzw. welche Informationen noch weiterer Abklärungen bedürfen. Allein der Verweis auf das (hohe) Alter einer Baute kann nicht
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Ordentliches Verfahren
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2.3.2 In BGE 73 III 147 f. hielt das Bundesgericht fest, wenn feststehe, dass ein Zahlungsbefehl infolge Rechtsvorschlags nicht zum vollstreckbaren Titel geworden sei, aber versehentlich gleichwohl eine unbesehen von der konkreten Konzernstruktur eines bestehenden Firmenkonglomerates den Arrestvollzug infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit zu verweigern.
Obergericht, II. Beschwerdeabteilung als Aufs
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Art. 132 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG; §§ 10 und 21 VRG
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Begründung wird zusammengefasst angeführt, die Veranlagung nach Ermessen vom 28. November 2011 sei infolge Annahmeverweigerung am 5. Dezember 2011 wieder an die Steuerverwaltung zurückgeschickt worden. Der 2012 wurde nämlich die Veranlagung nach Ermessen den Rekurrenten am 3. Dezember 2011 zugestellt und infolge Weigerung der Annahme am 5. Dezember 2011 wieder an die Rekursgegnerin retourniert. Es erübrigt sich
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Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG
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der speziellen Zuordnungsnorm bedarf (Eugen Bucher, Vorbemerkungen vor Art. 22-26 Rz. 16 f.). Infolgedessen kann die Bestimmung des Wohnsitzes gar nicht losgelöst vom Verwendungszusammenhang erfolgen. steuerpflichtig ist und nach Aufwand besteuert wird. Gemäss den Darlegungen des Gesuchstellers ist er infolge seiner Geschäftstätigkeit auch in Russland nach wie vor steuerpflichtig.
f) Der Gesuchsteller hat ung B, die Feststellung der vollen Steuerpflicht und den Entscheid der Nichtbewilligungspflicht infolge Hauptwohnsitzes in S., und im Kanton Zug anschliessend ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung B und
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Gerichtspraxis
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Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen der dem Baudirektor institutionell obliegenden Informationspflicht nicht ausgeschlossen sein darf, dass er grundsätzlich bereit wäre, offiziell an einer von den Erschliessung entsprechend den Vorgaben des Leitbildes geplant ist. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 informierte der Gemeinderat alle involvierten Personen, dass er die notwendigen Abklärungen bezüglich der abzulehnen. Am 1. April 2012 wurde eine entsprechende Medienmitteilung verfasst. Am 4. April 2012 informierte Hanspeter Uster den Gemeindepräsidenten von Baar darüber, dass ein Brief der Alternativen – die
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Videoaufnahmen im Unterricht
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Regeste:
§ 2 Abs. 1 Bst. c DSG i.V.m. § 4 und § 5 DSG – Videoaufnahmen an öffentlichen Schuleinrichtungen des Kantons Zug stellen eine Datenbearbeitung im Sinne des DSG dar, soweit darauf Persone