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Volksschule
kindgerechte familiäre Strukturen und ungünstige Aufwachsbedingungen. Der Klassenlehrer von A. informiert in seiner E-Mail vom 22. März 2013 die zuständige Schulpsychologin, den Rektor von F. und weitere
Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 S. 115). Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss vom Betroffenen im Sinne seiner Mitwirkungspflicht zu verlangen, die Behörden über Delikte zu informieren bzw. wahrheitsgetreue Angaben hinsichtlich der Frage, ob er die Rechtsordnung der Schweiz beachtet Vorwurf gefallen lassen muss, die Behörde zu gegebener Zeit nicht über eine wesentliche Tatsache informiert zu haben. S.X. weist schliesslich darauf hin, dass im Verfahren betreffend Nichtigerklärung
Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
chwerde beim Bundesgericht. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung von § 52c Abs. 3 WAG. Infolge verpasster Frist trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. April 2014 (1C_10/2014) auf die Beschwerde
§ 4 Abs. 2 GSW
g ist ein entsprechender Anspruch nicht begründet worden. Die Öffentlichkeit der Bruneggstrasse infolge von § 4 Abs. 1 lit. b GSW («Wegrechte zu Gunsten des Gemeinwesens») ist somit zu verneinen. Einer
Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen der dem Baudirektor institutionell obliegenden Informationspflicht nicht ausgeschlossen sein darf, dass er grundsätzlich bereit wäre, offiziell an einer von den rechtsstaatlichen Verfahren versteht. Damit geht auch der Vorwurf ins Leere, anlässlich der Informationsveranstaltung vom 26. April 2010 habe sich der Baudirektor nicht darauf beschränkt, die «Rolle des Kantons» Behörden» gekennzeichnet sein, wobei die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit frühzeitig und offen informieren wollten. b) Dieselben Bemerkungen müssen für den Vorgang gelten, dass gemäss den Aussagen des
Bau- und Planungsrecht
hinzuweisen sind, handelt es sich um zweckmässige und wirkungsvolle Lärmschutzmassnahmen. Das Informieren der Kundschaft wird denn auch von der Vollzugshilfe des Cercle Bruit als Sanierungsmassnahme empfohlen g ist ein entsprechender Anspruch nicht begründet worden. Die Öffentlichkeit der Bruneggstrasse infolge von § 4 Abs. 1 lit. b GSW («Wegrechte zu Gunsten des Gemeinwesens») ist somit zu verneinen. Einer zutreffen. Insbesondere ist es ohne weiteres denkbar, dass es auch Freizeiteinrichtungen geben kann, die infolge ihres spezialisierten Angebots zwar ein regionales Einzugsgebiet haben, aber dennoch – im konkreten
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
hinzuweisen sind, handelt es sich um zweckmässige und wirkungsvolle Lärmschutzmassnahmen. Das Informieren der Kundschaft wird denn auch von der Vollzugshilfe des Cercle Bruit als Sanierungsmassnahme empfohlen g ist ein entsprechender Anspruch nicht begründet worden. Die Öffentlichkeit der Bruneggstrasse infolge von § 4 Abs. 1 lit. b GSW («Wegrechte zu Gunsten des Gemeinwesens») ist somit zu verneinen. Einer zutreffen. Insbesondere ist es ohne weiteres denkbar, dass es auch Freizeiteinrichtungen geben kann, die infolge ihres spezialisierten Angebots zwar ein regionales Einzugsgebiet haben, aber dennoch – im konkreten
Personalrecht
Arbeitnehmende von seiner Krankheit weiss oder die bzw. der Arbeitgebende darüber informiert ist. Auch die unterlassene Information der bzw. des Arbeitgebenden über die Arbeitsverhinderung führt deshalb nicht 2013 aufgrund einer ärztlichen Untersuchung vom 4. März 2013 für eine Woche total arbeitsunfähig infolge Krankheit; die Krankheit dauerte also bis zum 4. März 2013. Die Kündigung datiert vom 26. Februar damit insofern als begründet, als die Kündigung als nichtig zu betrachten ist. Eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung ist aber nicht zuzusprechen, denn bei diesem Ausgang des Verfahrens kann
Verwaltungspraxis
Dafür seien mehrere Anlässe über einen längeren Zeitraum nötig. Für die Infoveranstaltung mit (...) gelte analoges: Ein Informationsanlass allein vermöge keine positive Wahrnehmung der Amtsstelle X. zu begründen igkeit von E. Auch über die am 16. Oktober 2012 prognostizierte Arbeitsunfähigkeit infolge eines Burnouts informierte E. die Amtsstelle X. umgehend und sandte die entsprechenden Arztzeugnisse sogleich zu diesem Datum schriftlich zu äussern. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 20. Dezember 2012 informierte die Rechtsvertreterin von E. die Amtsstelle X. über die Diagnose. Anlässlich des Gesprächs vom
Art. 22 SchKG
2.3.2 In BGE 73 III 147 f. hielt das Bundesgericht fest, wenn feststehe, dass ein Zahlungsbefehl infolge Rechtsvorschlags nicht zum vollstreckbaren Titel geworden sei, aber versehentlich gleichwohl eine

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