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Art. 197 Abs. 1, 382 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. a StPO
gen vorläufig sicherstellt, den betroffenen Laien anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren hat, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme gesetzlichen Rechtsschutz überhaupt wahrnehmen kann, muss er darüber ausreichend und rechtzeitig informiert worden sein. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbehörde, wenn sie Gegenstände und Aufzeichnungen dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Siegelung der sichergestellten Unterlagen informiert worden war, ist mangels eines entsprechenden Protokollvermerks unklar, ob der Beschwerdeführer
Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 29 GAV Personalverleih
sei Art. 336c Abs. 2 OR anzuwenden, wonach während der Probezeit kein Kündigungsschutz bestehe. Infolge dessen habe die Krankmeldung von L. ab dem 16. Oktober 2012 keine Verlängerung der Kündigungsfrist
Verwaltungspraxis
Die Urnenabstimmung wurde am 20. April 2012 im Zuger Amtsblatt publiziert. E. Am 4. April 2012 informierte X., einer der späteren Einzelbeschwerdeführenden, den Gemeindepräsidenten von Baar mündlich darüber Golfpark «Zugersee» den gegnerischen Standpunkt darlegen zu können. F. Mit Mail vom 5. April 2012 informierte die Einwohnergemeinde Baar X. darüber, dass der Gemeinderat Baar am 4. April 2012 entschieden habe ührer bei Missfallen über bestimmte Dinge nicht den Kontakt zu den Direktbetroffenen, sondern informierte im September 2011 den Bereichsverantwortlichen oder gar den Prorektor, was die Stimmung im A-Team
Art. 23 Abs. 1 ZGB
Regeste: – Das Rechtsinstitut der  Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der Verhinderung einand
Art. 33 Abs. 1 HMG, Art. 11 Abs. 1 AWV
die Rheumatologen mit dem Medikament XY[Medikament] in der Praxis machten. Diese gesammelten Informationen und Anregungen der Rheumatologen sollten der B. AG dazu dienen, die Marktposition des Medikaments n sei. Gemäss Anklagesachverhalt wurden den Teilnehmern tatsächlich zuerst wissenschaftliche Informationen zu diesem Medikament vermittelt. Da die Teilnehmer jedoch Rheumatologen waren, die bereits jahrelange Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Anklagesachverhalt wurden den Teilnehmern zuerst wissenschaftliche Informationen vermittelt, wobei die Präsentation durch Diskussionen und Erfahrungsaustausch unterbrochen wurde
Anwaltsrecht
Ehemann der Schuldnerin offensichtlich ungebührlich unter Druck gesetzt, Zahlungen zu leisten. Die Informierung des Arbeitsgebers über (angebliche) finanzielle Probleme des Arbeitnehmers kann zu erheblichen nde Geldsumme umgehend zu bezahlen, anderenfalls Zivilklage, Strafanzeige und eine unliebsame Information des Arbeitgebers drohten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die sehr hohe E-M
Rechtspflege
Vorgaben in Art. 398 OR. Der Sinn von Art. 12 lit i BGFA könne nur sein, dass diese periodische Informationspflicht lediglich auf Anfrage des Klienten ausgelöst werde. Eine Informations-pflicht ohne eine solche dürfen, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwands zu informieren und auf die absehbaren Risiken hinzuweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken können verlangt. Streitig ist hin-gegen, ob der Anwalt den Klienten nur auf eine entsprechende Frage hin zu informieren hat oder ob er ihn auch unaufgefordert periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu u
Rechtspflege
alles, was ihnen infolge ihres Berufes von der Klientschaft anvertraut worden ist, zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis unterstehen, darunter Informationen fallen, die mit der Rechtsanwälten gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB untersagt ist, ein Geheimnis zu offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, in Übe Schreiben vom 23. August 2016 und mit Verfügung vom 22. September 2016 klar, dass der Beschwerdeführer infolge der zweijährigen Sperrfrist erst ab dem 22. Mai 2017 ein Gesuch um Zulassung zur Beurkundungsprüfung
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
weder ausgeschlossen noch aufgeschoben ist. Ausgeschlossen ist die Verteilung, wenn die Betreibung infolge Rückzugs und unterlassener Erneuerung des Verwertungsbegehrens erlischt. Aufgeschoben ist die Verteilung betreibende Gläubiger von dem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht betroffen ist, wird er nicht informiert (vgl. Jürgen Brönnimann, Verstärkter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen und ihren Auswirkungen
§§ 3, 17, 17bis, 138 GG, § 67 Abs. 2 aWAG, §§ 27, 28, 73 KV, Art. 8, 35, 50 Abs. 1 BV
hätte auf eine Stimmrechtsbeschwerde, wie die Korporation hier zu ihren Gunsten geltend macht, infolge verpasster Frist nicht eingetreten werden können, da eine solche nach dem damals anwendbaren Recht im Kanton Zug wohnhaften Genossinnen und Genossen damit begründet, dass wegen der in der Zukunft infolge der Aufhebung der Voraussetzung des Geschlechternamens zu erwartenden Zunahme an Mitgliedern sonst

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