-
2268.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
-
Vorlage Nr. 2268.1 Laufnummer 14385 Rechenschaftsbericht des Obergerichts für das Jahr 2012 Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission vom 29. Mai 2013 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte D
-
2293.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Der Kantonsrat übt die gesetzgebende und aufsehende Gewalt aus (§ 38 Abs. 1 KV). In dieser Funktion kommen ihm gemäss § 41 Abs. 1 KV zahlreiche Obliegenheiten zu, so insbesondere das ausschliessliche Recht und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen diverse Befugnisse und Verpflic h- tungen zu wie – um wiederum nur einige der wichtigsten zu nennen staatlichen Macht» (ANDREA TÖNDURY, in: ISA- BELLE HÄNER / MARKUS RÜSSLI / EVI SCHWARZENEGGER [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kan- tonsverfassung, Zürich 2007, Art. 1 N 13). 2.2. Organisatorische Gewaltenteilung
-
2218.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
- 33 WAG). Es stehen nur Personen zur Wahl, die sich frist- und formgerecht angemeldet haben. Es kommen beim Wahlanmeldeverfah- ren für Majorzwahlen in der Regel dieselben Normen zur Anwendung wie für n nach geltendem Recht 4. Regelung in anderen Kantonen 5. Beurteilung der einzelnen Modelle 6. Kommentar zu den einzelnen neuen Bestimmungen 7. Konferenzielle Anhörung 8. Zeitplan 9. Personelle und finanzielle gut ve r- standen. Dieses vierte Modell ist weiterzuverfolgen und wird vorliegend beantragt. 6. Kommentar zu den einzelnen neuen Bestimmungen Die Bestimmungen für Majorzwahlen sind bezüglich Wahlanmeld
-
1019.2 - Antwort des Regierungsrates
-
Beweissi- cherung, Beweisauswertung etc.) ist jedoch Sache der Kantone. Wegen dieser Auf- gabenteilung kommen die Kantone nicht darum herum, eigene Internetdienste aus- zubauen. Dies ist folgerichtig und dringend einem gewissen Grad - mit ein Grund sein können, warum es zu Gewalttätigkeiten unter Jugendlichen kommen kann. Es wäre jedoch verfehlt, den regelmässigen Kon- sum virtueller Gewalt durch entsprechende Videos
-
1020.2 - Antwort des Regierungsrates
-
Rollenteilung nicht als nachteilig erleben. Allerdings gibt es auch Familien, die auf ein zweites Ein- kommen angewiesen sind. Selbst wenn sich diese Mütter ausschliesslich der Fami- lienarbeit widmen möchten nrichtungen sowohl volkswirtschaftlich als auch fiskalpolitisch einen hohen Nutzen bringen. Dazu kommen noch positive Aus- wirkungen für die Kinder, die sich nicht in Franken und Rappen messen lassen (u ihre persönliche Leistungsfähigkeit hinaus steuerlich belastet werden. Der disponible Teil des Ein- kommens wird nun insbesondere dadurch vermindert, dass die steuerpflichtige Per- son gezwungen ist, für die
-
1074.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Rechtsgrundlagen für beide Dienste stellt sich vorab auch die Frage nach der Trägerschaft. Im Kanton Zug kommen nur wenige Organisationen als Träger in Frage. Sondierungsgespräche ergaben, dass ein APD und ein Betriebskosten Globalbudgets im ambulanten Bereich sind eine Option, die in Zukunft vermehrt zum Tragen kommen soll. So hatte der Bundesrat bereits in der Botschaft vom 21. Sep- tember 1998 über die Teilrevision
-
1077.1 - Interpellationstext
-
vor- stellen, nachdem er trotz vielen Versprechungen die Gelder noch immer nicht zur Auszahlung kommen liess? __________ 330/sk
-
1135.2a - Beilage
-
elterlicher Sorge 2 Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Ein- kommen wie eigenes; für Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbstständig besteuert zusammengerechnet. 4 Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Ein- kommen und Vermögen wie eigenes. Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge
-
1135.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
referendum ergreift. Dabei stützen wir uns auf Artikel 41 der Kantonsverfassung: „Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: (...) r) die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Faktor 1,9 und die neu vorgesehenen Abzüge und die Krippenkostenanrechnung von maximal Fr. 7‘000.- kommen allen und nicht nur den reichen Haushalten zugute. � Die Massnahmen unter dem Titel Umsatzabgabe Einkommen der Partner wer- den zusammengezählt, durch 1,9 dividiert und zum Satz des so ermittelten Ein- kommens versteuert. Der heutige Zweitverdienerabzug fällt weg. � Für Alleinstehende gilt neu ein Haushaltabzug
-
1145.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
symbolische als praktische Bedeutung. Auf jeden Fall sind die kantonalen Registrierungen für das kommende Bundesrecht unbeachtlich. Im Hinblick auf ihre bescheidene Wirkung können sie nicht einfach zu einer