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1134.2a - Beilage
elterlicher Sorge 2 Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Ein- kommen wie eigenes; für Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbstständig besteuert zusammengerechnet. 4 Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Ein- kommen und Vermögen wie eigenes. Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge
1134.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
referendum ergreift. Dabei stützen wir uns auf Artikel 41 der Kantonsverfassung: „Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: (...) r) die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Faktor 1,9 und die neu vorgesehenen Abzüge und die Krippenkostenanrechnung von maximal Fr. 7‘000.- kommen allen und nicht nur den reichen Haushalten zugute. � Die Massnahmen unter dem Titel Umsatzabgabe Einkommen der Partner wer- den zusammengezählt, durch 1,9 dividiert und zum Satz des so ermittelten Ein- kommens versteuert. Der heutige Zweitverdienerabzug fällt weg. � Für Alleinstehende gilt neu ein Haushaltabzug
512.1 - Polizeigesetz
gewaltbereiten Person die Schlüssel zur Wohnung ab und händigt sie der gefährdeten Person aus. 5 Kommen Massnahmen des Kindes­ oder Erwachsenenschutzes in Betracht oder sind Kinder betroffen, meldet die
Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
zuständig, soweit sie nicht ei- ner anderen Instanz übertragen sind. § 13 Aufgaben 1 Der Schulleitung kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie vertritt die Schule in der Schulkommission und nach aussen; b) sie plant des Lehrerinnen- und Lehrerteams haben bera- tende Stimme. * § 16 Aufgaben 1 Der Schulkommission kommen folgende Aufgaben zu: a) Sie erlässt das Leitbild, das Schulreglement, die Aufnahmeordnung, das
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
wer aus der Wahl oder dem Anstellungsverfahren fällt. 3 § 13 Abs. 2 und 4 dieser Geschäftsordnung kommen ergänzend zur An­ wendung. 4. Geschäftsführung § 19 Eingaben an den Regierungsrat 1 Die Landschreiberin und gemäss § 7 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung vorliegt. § 7 Abs. 2 und 3 dieser Geschäftsordnung kommen sinngemäss zur Anwendung. 7 151.1 2 Die Beratungen der Kommissionen sind geheim. Über eine Orientierung
Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
jene Leis- tungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächs- ten kommen. 3 Es kommen im Bereich der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Militärversi- cherung die für Spitalambulatorien
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
rsicherung während 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu kürzen. Ein entsprechendes Ein­ kommen ist unverzüglich dem Personalamt zu melden. * 6 Die Landschreiberin bzw. der Landschreiber, die bzw gesetzmässigen Handlungen verantwortlich ge­ macht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen haben. * 2 Ergibt das Verfahren, dass die Mi
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
der Kom- mission entscheiden, die Kommission nach Anhörung des Vormundes. § 5 * 1 Der Kommission kommen in der Hauptsache folgende Befugnisse zu: 1. die Antragstellung über Anordnung und Aufhebung von
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
immerhin unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundeszivilrechts, z.B. Art. 503 ZGB. 2 Diese Vorschriften kommen also auch für jene Urkundspersonen, deren Beurkundungsbefugnis mit einem Amt verbunden ist, zur Anwendung Rechtshandlungen, d.h., so- weit es sich nicht um die Beurkundung von Willenserklärungen handelt, kommen die für die Beurkundung von Willenserklärungen geltenden Vor- schriften sinngemäss zur Anwendung
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
Bildung an. 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen § 6 Grundsatz 1 Für das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalge­ setzgebung zur Anwendung, soweit diese Verordnung keine anderen die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissen­ schaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub zur Anwendung 1). § 21 Arbeitszeit 1 Die Arbeitserbringung erfolgt

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