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§ 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Regeste: – Einem Anzeiger kommen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nicht die Rechte einer Partei zu und er kann deshalb auch kein eigentliches  Ausstandsbegehren stellen. Ausstandsgründe sind jedoch verlangt, ist zu prüfen, ob beim Direktionsvorsteher selbst Ausstandsgründe bestehen. 2. Unzweifelhaft kommen in casu die Ausstandsgründe des kantonalen Rechts gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 1‒4 GO RR nicht zur Anwendung die auf das Zustandekommen einer Anordnung Einfluss nehmen können (MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 7 zu Art. 9 VRPG). Da im Kanton Zug im Rahmen von Verwaltungs
Art. 9 BV, Art. 44, 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 AuG
die gleiche Art und Weise aus, so deutet das Wort «noch» darauf hin, dass Z. danach in die Schweiz kommen solle. Folglich ist selbst diese kurze Aktennotiz in sich selbst widersprüchlich, sodass es willkürlich Aufklärung – davon ausgehen konnten, dass Z. die Schule in Kenia beenden und erst hernach in die Schweiz kommen könne. Es war daher nicht zu erwarten, dass sie sich in der Zwischenzeit nochmals beim AFM melden
Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
Zurückhaltung zu prüfen ist und in casu höchstens unter dem Titel unnütze Rechtsausübung in Frage kommen könnte (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BS.2012.5 vom 5. April 2012 E. 2b). 5.1 Die Vorinstanz Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, Art. 158 N 4; Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 158 N 15; Killias/Kramer/Rohner [CPC], 2011, S. 760; a.M. aber wohl Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 158 N 23, der auch
Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz
Interessenabwägung miteinbezogen, hätte sie zu einem anderen Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung kommen müssen. Des weiteren halte der angeordnete Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht vor Art. 8 Ziff Bundesgerichtsentscheid vom 30. September 1967, in: ASA 1989/90, S. 392, betr. Mitarbeiter des IKRK, kommentiert in Zweifel/Hunziker, § 6 N 16). Manifestiert wird im Weiteren die Absicht dauernden Verbleibens einer Wohnung oder eines Hauses (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2003, 2P.182/182/2002, kommentiert in Zweifel/Hunziker, § 6 N 18). c) Auch im BewG wird mit der Statuierung des «rechtmässigen und
Rechtspflege
nicht eingetreten werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Rückweisung in Betracht kommen sollte, und der Gesuchsgegner legt das denn auch nicht dar (BGE 133 III 489 E. 3.1). Abgesehen davon Ausstandsgründen unterliegt (vgl. Rüetschi, Berner Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 175 N 5; Weibel/Naegeli in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art m/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Spühler, Basler Kommentar ZPO, 2.A., Basel 2013, Art. 311 N 12)
Art. 14 Abs. 1 AVG, Art. 37 lit. a, 39 Abs. 1 und 4 AVV
Regeste: – Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers in einem  Personalverleihunternehmen bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sind keine « Arbeitnehmer » im Sinne von Art.
§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
über die Änderung des Zonenplanes und der Bauordnung betreffend das Projekt «Golfpark Zugersee» kommen wird, fällt an sich das aktuelle Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde dahin. Die
Ausländerrecht
die gleiche Art und Weise aus, so deutet das Wort «noch» darauf hin, dass Z. danach in die Schweiz kommen solle. Folglich ist selbst diese kurze Aktennotiz in sich selbst widersprüchlich, sodass es willkürlich Aufklärung – davon ausgehen konnten, dass Z. die Schule in Kenia beenden und erst hernach in die Schweiz kommen könne. Es war daher nicht zu erwarten, dass sie sich in der Zwischenzeit nochmals beim AFM melden Behörden verfügen diesbezüglich über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 8 N. 31 ff.). Die entscheidende Behörde
Verfahrensrecht
Regeste: § 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz – Einem Anzeiger kommen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nicht die Rechte einer Partei zu und er kann deshalb auch kein eigentliches  verlangt, ist zu prüfen, ob beim Direktionsvorsteher selbst Ausstandsgründe bestehen. 2. Unzweifelhaft kommen in casu die Ausstandsgründe des kantonalen Rechts gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 1‒4 GO RR nicht zur Anwendung die auf das Zustandekommen einer Anordnung Einfluss nehmen können (MERKLI / AESCHLIMANN / HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 7 zu Art. 9 VRPG). Da im Kanton Zug im Rahmen von Verwaltungs
Familienrecht
dass die Eltern konsequent Daten festlegen würden, an denen es zu Kontakten von D. mit der Mutter kommen könne, dass mithin eine klare Besuchs- und Kontaktregelung bestünde. In diesen Zeiten sollte D. die

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