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Art. 3, 13, 14, 16, 19, 21 und 33c BeurkG
wären. Er habe in den letzten zehn Jahren Hunderte von Urkunden erstellt und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Es habe noch nie ein Aufsichtsverfahren gegen ihn gegeben. Nachdem er […] auf die Fehler er für seine Verstösse gegen das BeurkG zu verwarnen. 4.2 Gemäss § 33c Abs. 1 lit. a - e BeurkG kommen als Disziplinarmassnahmen die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis CHF 20'000.00, der befristete berufliche (und damit auch disziplinarische) Vorleben des Anwalts (vgl. Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 17 BGFA N 23 ff.). 4.2.2 Die Verwarnung ist die mildeste
Art. 132 StPO
Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren) zur Anwendung kommen würden. Würden Nebenverfahren nicht von der beschuldigten Person initiiert, so müsse die notwendige von der Notwendigkeit einer Verteidigung stets auch die Nebenverfahren erfasst seien. In der Kommentierung zu Art. 388 StPO führt Lieber (a.a.O., Art. 388 StPO N 6) sodann aus, die Voraussetzungen einer Vertretung des Beschuldigten in diesen umfassen. Lieber (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A. 2014, Art. 130 StPO N 26 f.) meint, das Gesetz äussere
Umweltrecht
Regeste: Art. 15 USG; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV – Die Lärmbeurteilung  von Armbrustschiessanlagen hat grundsätzlich gemäss Anhang 7 LSV zu erfolgen. Abweichungen, auch punktuelle, von dieser
Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV
Regeste: Art. 15 USG; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV – Die Lärmbeurteilung  von Armbrustschiessanlagen hat grundsätzlich gemäss Anhang 7 LSV zu erfolgen. Abweichungen, auch punktuelle, von dieser
Steuerrecht
maximal Fr. 169'220.– und in der 23. Gehaltsklasse auf ein Jahresgehalt von maximal Fr. 179'577.– kommen könnte. Vorliegend steht damit ohne Zweifel fest, dass man das an den Kanton Zug ausgeschiedene nämlich der Preisvergleichsmethode, der Sachwertmethode und der Ertragswertmethode. Als weitere Modelle kommen die Rückwärtsrechnung, die Lagenklassenmethode und die Strukturzahlenmethode in Frage. Die Vergl Definition der Anlagekosten zu beachten oder zu berücksichtigen wären. Immerhin gehen aber die Kommentare zu Art. 12 Abs. 1 StHG davon aus, dass mit dem Begriff «Aufwendungen» die sog. wertvermehrenden
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
iger und unselbständiger Erwerbstätigkeit  in zwei verschiedenen Mitglied- und Vertragsstaaten, kommen die Rechtsvorschriften zum Tragen, in welchem die unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (Erw. Mitglied- oder Vertragsstaaten einer unselbständigen wie auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, kommen die Rechtsvorschriften des Landes zum Tragen, in welchem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird
Stimm- und Wahlrecht
hätte die (Sach-) Abstimmung wiederholt werden können und ein anderes Ergebnis hätte gültig zustande kommen können. Nur bei einer Abweisung des Ordnungsantrags wäre hingegen das Ergebnis der (ersten) Abstimmung oder zu Unrecht – getroffenen Verschiebung des Geschäfts gar kein anderes Vorgehen mehr in Frage kommen kann. Auf diesen Fall sind offensichtlich nicht die allgemein gültigen Voraussetzungen für die W setzt darum insbesondere kein besonderes persönliches Interesse voraus (vgl. Steinmann, Basler Kommentar BGG, 2. A. 2011, Art. 89 N 71 f.). Schon allein die Tatsache, dass ein Stimmberechtigter Beschwerde
Rechtspflege
nach dem Ausgang des Prozesses werde es zu einem Prozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 306; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander hen Prozess im ordentlichen Verfahren, zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1). 1.1 Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, 2. A. 2013, Art. 311 ZPO N 12). Aber
§ 17 bis Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 lit. a und b WAG
hätte die (Sach-) Abstimmung wiederholt werden können und ein anderes Ergebnis hätte gültig zustande kommen können. Nur bei einer Abweisung des Ordnungsantrags wäre hingegen das Ergebnis der (ersten) Abstimmung oder zu Unrecht – getroffenen Verschiebung des Geschäfts gar kein anderes Vorgehen mehr in Frage kommen kann. Auf diesen Fall sind offensichtlich nicht die allgemein gültigen Voraussetzungen für die W setzt darum insbesondere kein besonderes persönliches Interesse voraus (vgl. Steinmann, Basler Kommentar BGG, 2. A. 2011, Art. 89 N 71 f.). Schon allein die Tatsache, dass ein Stimmberechtigter Beschwerde
Beurkundungsrecht
wären. Er habe in den letzten zehn Jahren Hunderte von Urkunden erstellt und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Es habe noch nie ein Aufsichtsverfahren gegen ihn gegeben. Nachdem er […] auf die Fehler er für seine Verstösse gegen das BeurkG zu verwarnen. 4.2 Gemäss § 33c Abs. 1 lit. a - e BeurkG kommen als Disziplinarmassnahmen die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis CHF 20'000.00, der befristete berufliche (und damit auch disziplinarische) Vorleben des Anwalts (vgl. Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 17 BGFA N 23 ff.). 4.2.2 Die Verwarnung ist die mildeste

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