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3230.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV1]). Den Kantonen kommen indes Aufgaben bei der Bewilligung und Beaufsichtigung gewisser Arten von Geldspielen zu (Art. 106 ein wichtiges Mittel bei der Fahn- dung und der Aufklärung von Straftaten. Beherbergungsbetriebe kommen dieser Pflicht nach, indem sie ihre Gäste auffordern, die Ho- telmeldescheine bei der Ankunft auszufüllen
3233.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
Obergericht Rechenschaftsbericht 2020 Obergericht Rechenschaftsbericht 2020 Das Obergericht an den Kantonsrat Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss § 41 Abs. 1 Bst. g der
2774.2 - Antwort des Regierungsrats
gesetzmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen ha ben. Die jeweiligen Direktionen, d.h. die gesetzmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gege n- über Dritten einzuklagen haben. Antrag Kenntnisnahme. Zug, 12. September
2801.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
einem Universitätsspital entstehen dabei naturgemäss mehr Kosten als kleineren Kantonen. Gleichzeitig kommen diese Ausbildungsleistungen schlussendlich allen Kantonen zugute, da die ausgebildeten Fachärztin- der Vereinbarung beitreten. Für den Fall, dass nicht alle Kantone beitreten, ist für das Zustande- kommen der Vereinbarung ein Mindestquorum von 18 Kantonen vorgesehen. Die beigetretenen Kantone können
2855.1a - Beilage 1: Projektdokumentation ZVB
und in einem re- gelmässigen Raster angeordnete Stützen. Für die Decken der oberirdischen Geschosse kommen zwei verschiedene Deckensysteme zum Einsatz. Im Bereich der Kerne und den Kernzonen sind Stahlbetondecken
3292.02 - Beschlüsse Kantonsrat
Zuger Untergymnasien werden mit persönlichen Computern ausgestattet. Für die Kosten kommen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler auf, womit dem Grundsatz der kostenlosen obligatorischen Schulzeit nachgelebt 0 0 0 0 Kommentar Budget Über diese Kostenstelle wird der Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden abgewickelt. Für den Kanton ist dies erfolgsneutral Kommentar Finanzplan Siehe Kommentar Budget Tabelle 4: Erfolgsrechnung – Aufwand nach Artengliederung mit Kommentar in Mio. Franken Budget Budget Abw. Abw. Wichtigste Abweichungen / Kommentar 2021 2022 in Mio. in % Personalaufwand -329.8 -337.7 -7.9
3413.1 - KESB ab Seite 126 der Vorlage Nr. 3412
im Januar 2022 erfolgen. Ausserdem wird es auch bei diesem Projekt zu einer Kostenunterschreitung kommen 252 Institutionelle Gliederung Baudirektion 3081 - Amt für Raum und Verkehr 2 0 2 1 G e s c h ä f Zielsetzungen Indikatoren und Zielgrössen 2021 Kommentar - vermittelt die Forschungsanliegen an weitere Archivträger - hat Einsitz in der Begleitgruppe Kommentar Zielsetzungen und Erfolgskontrolle Keine B Indikatoren und Zielgrössen 2021 Kommentar 11 Die Pflegeeltern sind betreut und beaufsichtigt 1 x jährlich werden alle Pflegeeltern besucht und 1 Bericht erstellt Kommentar Zielsetzungen und Erfolgskontrolle
3412.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
im Januar 2022 erfolgen. Ausserdem wird es auch bei diesem Projekt zu einer Kostenunterschreitung kommen 252 Institutionelle Gliederung Baudirektion 3081 - Amt für Raum und Verkehr 2 0 2 1 G e s c h ä f Zielsetzungen Indikatoren und Zielgrössen 2021 Kommentar - vermittelt die Forschungsanliegen an weitere Archivträger - hat Einsitz in der Begleitgruppe Kommentar Zielsetzungen und Erfolgskontrolle Keine B Indikatoren und Zielgrössen 2021 Kommentar 11 Die Pflegeeltern sind betreut und beaufsichtigt 1 x jährlich werden alle Pflegeeltern besucht und 1 Bericht erstellt Kommentar Zielsetzungen und Erfolgskontrolle
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
Bildung an. 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen § 6 Grundsatz 1 Für das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalge- setzgebung zur Anwendung, soweit diese Verordnung keine anderen die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissen- schaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub zur Anwendung 1). § 21 Arbeitszeit 1 Die Arbeitserbringung erfolgt
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
des schweizerischen Umwelt- rechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Überein- kommen zum Schutz der Umwelt; g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA1) ver- letzt;

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