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Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV
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Umgang, zweitens durch Auffälligkeiten bei der sprachlichen und nonverbalen Kommunikation. Drittens kommen eingeschränkte, stereotype und sich wiederholende Verhaltensweisen und Interessen dazu. Autismus bedeutsam (TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 25 Rz. 5). Kommen die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm, ist jenes Ergebnis
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§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
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dem Coaching auch die Auflage gemacht habe, es dürfe ab sofort zu keiner weiteren Beschwerde mehr kommen (vgl. RR-act. 001.25). Diese Behauptung des Gemeinderates K. lässt sich jedoch nicht durch Akten Coaching um eine Massnahme nach § 10 Abs. 4 PG handle und dass es fortan zu keinen Beschwerden mehr kommen dürfe. Mithin ist festzuhalten, dass der Gemeinderat K. keine weniger weitreichenden Massnahmen im
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Zivilrecht
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E. auf CHF 241.00 (Ausflüge CHF 200.00, Mehrfahrtenkarte Zug CHF 26.00, Halbtax CHF 15.00). Hinzu kommen Auslagen für das Car-Sharing von CHF 66.00 pro Monat (Mitgliederbeitrag CHF 16.00, Fahrten CHF 50 die schwanger sind oder aufgrund der familiären Situation Teilzeit arbeiten; diese zwei Beispiele kommen in der Gleichstellungspraxis bei Kündigungen nämlich besonders häufig vor (vgl. Nordmann, Die mi noch eine Frist von maximal 10 Tagen (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 229 ZPO N 9a; ZR 2008 Nr. 22 E. 3). Das Replikrecht kann zudem nur insoweit
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Submission
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gelegt, dass beim Preis die Vergabe von weniger als der Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen könne, so werde die Gewichtung des Preises im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenüber der dahingehend konkretisiert, dass die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen hat (sog. «realistische Preiskurve»; vgl. Entscheid
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Ausgestaltung der Preiskurve
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gelegt, dass beim Preis die Vergabe von weniger als der Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen könne, so werde die Gewichtung des Preises im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenüber der dahingehend konkretisiert, dass die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen hat (sog. «realistische Preiskurve»; vgl. Entscheid
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Strassenverkehrsrecht
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Umgang, zweitens durch Auffälligkeiten bei der sprachlichen und nonverbalen Kommunikation. Drittens kommen eingeschränkte, stereotype und sich wiederholende Verhaltensweisen und Interessen dazu. Autismus bedeutsam (TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 25 Rz. 5). Kommen die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm, ist jenes Ergebnis
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Verfahrensrecht
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Abs. 1 VRG die Kostenfreiheit gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 114 Verwaltungsgebührentarif zur Anwendung kommen solle, nicht aber im Beschwerdeverfahren. Dem ist an sich nur schon entgegenzuhalten, dass § 23 Abs gen nur jene Parteien legitimiert, denen Verfahrenskosten auferlegt wurden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 13 N. 95). Die Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens kann insbesondere
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Sozialversicherungsrecht
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Rz. 1002). Sodann werden die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen arbeitslosenversicherungsrechtliche Komponente. Soll ein Tätigkeitsgebiet ausgeweitet werden bzw. kommen generell neue Aufgaben hinzu – es sei hier an das Beispiel der Primarlehrer erinnert, die für das 319). Der Arbeitgeber bestimmt insbesondere was, wann, wie und wo zu arbeiten ist (vgl. Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Basel 2014, N 5 zu Art. 319).
(...)
4.2.2 In Ergänzung zu den vorstehenden
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Beschwerdeberechtigung der Gemeinde, Gebührenfreiheit in Unterstützungssachen
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Abs. 1 VRG die Kostenfreiheit gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 114 Verwaltungsgebührentarif zur Anwendung kommen solle, nicht aber im Beschwerdeverfahren. Dem ist an sich nur schon entgegenzuhalten, dass § 23 Abs gen nur jene Parteien legitimiert, denen Verfahrenskosten auferlegt wurden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 13 N. 95). Die Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens kann insbesondere
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Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
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dass die Eltern konsequent Daten festlegen würden, an denen es zu Kontakten von D. mit der Mutter kommen könne, dass mithin eine klare Besuchs- und Kontaktregelung bestünde. In diesen Zeiten sollte D. die