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1114.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1114.3 (Laufnummer 11321) ÄNDERUNG DES SCHULGESETZES (BESONDERE FÖRDERUNG) BERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION VOM 14. AUGUST 2003 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr
1120.1 - Motionstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1120.1 (Laufnummer 11156) MOTION VON BEAT VILLIGER BETREFFEND ZIELSETZUNGEN, ORGANISATION UND ABLAUF DER AUFGABENTEILUNG ZWISCHEN KANTON UND GEMEINDEN MIT ANTRAG AUF VORLAGE EIN
1135.1 - Motionstext
referendum ergreift. Dabei stützen wir uns auf Artikel 41 der Kantonsverfassung: „Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: (....) r) die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten
1148.2 - Antwort des Regierungsrates
Anforderungen von externen Stellen an die Statistik werden immer umfangreicher (Beispiel NFA). Hinzu kommen weitere Ursachen in der Abteilung natürliche Personen, die zusätzli- che Personalressourcen erforderlich
1147.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
meindebeschwerde gemäss § 49 Abs. 1 VRG beim Regierungsrat angefochten werden. Gemäss § 49 Abs. 2 VRG kommen die Vorschriften über die Verwaltungs- beschwerde sinngemäss zur Anwendung mit folgenden Änderungen: ist ihm am 21. August 2003 ge- folgt. Der Nationalrat wird diese Frage voraussichtlich in der kommenden Herbstses- sion beraten. Die Reform des Bürgerrechts soll möglichst rasch vors Volk gebracht werden
1160.3 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1160.3 (Laufnummer 11306) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DAS STRASSENBAUPROGRAMM 2004 - 2011 BERICHT UND ANTRAG DER STRASSENBAUKOMMISSION VOM 26. SEPTEMBER 2003 Sehr geehrter Herr Pr
1185.2 - Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1185.2 (Laufnummer 11347) INTERPELLATION VON GUIDO KÄCH BETREFFEND BETRIEBS- UND INFRASTRUKTURKOSTEN FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR (VORLAGE NR. 1185.1 - 11322) ANTWORT DES REGIER
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
611.1 7) BGS 942.41 6 153.3 11. Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein- kommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen und als Vollzugsbehörde für Rückführungen bei Ki
Justizvollzugsverordnung (JVV)
ng (StPO) vom 5. Okto­ ber 20073), Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Internationalen Überein­ kommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 20154), Art 212 Militärstrafprozess
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
sie insoweit, als diese die IT­Mittel des Kantons nutzen. Den öffentlich­rechtlichen Anstal­ ten kommen diesfalls die gleichen Rechte und Pflichten wie einer Direktion zu. 3 Sie gilt nicht für die von

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