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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug
einer Repetition oder eines Austauschjahres in eine Klasse, für die bereits dieses Reglement gilt, kommen grundsätzlich die neuen Bestimmungen zur Anwendung. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten. 2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a) Berücksichtigung von Eignungskriterien; b) Berücksichtigung der Dauer
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann. 2 Für den Erwerb der Fachmaturität kommen ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 12 und höchstens 40 Wochen Dauer oder
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
1) Bei einem Vollzeitstudium ent- spricht dies einer Dauer von drei Jahren. 2 36 – 54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu. 3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
und der Anträge mitgeteilt werden. § 17 * Befugnisse 1 Der Generalversammlung als oberstem Organ kommen folgende unüber­ tragbare Befugnisse zu: 1. Die Festsetzung und Änderung dieses Gesetzes unter Vorbehalt
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
611.1 7) BGS 942.41 6 153.3 11. Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein­ kommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen und als Vollzugsbehörde für Rückführungen bei Ki
Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
einzuholen. § 23 Investitionsbeiträge 1 Für die Gewährung von Investitionsbeiträgen des Kantons kommen die Bestimmungen des Generellen Ablaufplans Dritte (GAP Dritte)5) zur An- wendung. 2 Eine Einrichtung
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustande- kommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konko
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
vorbehältlich der Bestim- mungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermei- den, kommen überein: Art. 1 1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichti- gen ab
Verordnung zum Schulgesetz
beachten ist, dass mindestens 50 % des Kantonsbeitrags den Zuger Schülerinnen und Schülern zugute kommen muss. * 3 … * 1) BGS 412.11 16 412.111 10. Allgemeine Weiterbildung * § 36 Beiträge 1 Der Kanton

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