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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule Zug
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einer Repetition oder eines Austauschjahres in eine Klasse, für die bereits dieses Reglement gilt, kommen grundsätzlich die neuen Bestimmungen zur Anwendung. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten. 2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a) Berücksichtigung von Eignungskriterien; b) Berücksichtigung der Dauer
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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann. 2 Für den Erwerb der Fachmaturität kommen ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 12 und höchstens 40 Wochen Dauer oder
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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1) Bei einem Vollzeitstudium ent- spricht dies einer Dauer von drei Jahren. 2 36 – 54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu. 3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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und der Anträge mitgeteilt werden. § 17 * Befugnisse 1 Der Generalversammlung als oberstem Organ kommen folgende unüber tragbare Befugnisse zu: 1. Die Festsetzung und Änderung dieses Gesetzes unter Vorbehalt
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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611.1 7) BGS 942.41 6 153.3 11. Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein kommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen und als Vollzugsbehörde für Rückführungen bei Ki
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Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
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einzuholen. § 23 Investitionsbeiträge 1 Für die Gewährung von Investitionsbeiträgen des Kantons kommen die Bestimmungen des Generellen Ablaufplans Dritte (GAP Dritte)5) zur An- wendung. 2 Eine Einrichtung
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Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustande- kommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konko
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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vorbehältlich der Bestim- mungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermei- den, kommen überein: Art. 1 1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichti- gen ab
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Verordnung zum Schulgesetz
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beachten ist, dass mindestens 50 % des Kantonsbeitrags den Zuger Schülerinnen und Schülern zugute kommen muss. * 3 … * 1) BGS 412.11 16 412.111 10. Allgemeine Weiterbildung * § 36 Beiträge 1 Der Kanton