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Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
zu belangen. § 14 Benachrichtigung 1 Der Staat hat den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergericht­ lich Schadenersatz begehrt
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
632.1 - Steuergesetz
Abs. 1 geltend machen kann; h) bis zu 4000 Franken pro Jahr vom niedrigeren der beiden Erwerbsein­ kommen von in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten. Bei Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft oder die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des massgebenden Reinein­ kommens übersteigen; b) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund, die
Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
Kanton Zug 741.2 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil Vom 1. Dezember 1904 (Stand 1. Dezember 1904) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kenntnisnahme von
Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten
Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden. * 2 Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen in Frage, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise
Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
pächter unzumutbar ist, oder b) die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an andere Nach- kommen verpachtet. § 5 Ausübung des Vorpachtrechts 1 Will die Verpächterin oder der Verpächter ein Gewerbe
Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
Kanton Zug 161.111 Geschäftsordnung des Kantonsgerichts Vom 6. September 2010 (Stand 16. Juni 2018) Das Kantonsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über die O
Geschäftsordnung des Strafgerichts
amtsälteste Mitglied des Gerichts vertreten. 3 Bei Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten kommen der Vertre- terin bzw. dem Vertreter alle präsidialen Aufgaben und Kompetenzen zu. § 4 Kollegialgericht
Schulgesetz (SchulG)
an die Kosten der zahnärztli­ chen Behandlung können die dazu notwendigen Steuerdaten zum Reinein­ kommen und ­vermögen oder zum steuerbaren Einkommen und Vermögen der Eltern verwendet werden. § 44 * Kantonale

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