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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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bedürfen dennoch einer Baubewilligung, wenn sie in den Wald bzw. in den Gewäs serabstand zu liegen kommen sollen oder aus Gründen der Verkehrssicher heit problematisch sind. § 45 Gesuchsunterlagen für
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Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
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4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinba- rungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwen- dung. Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen 1 In und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungs- kantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten. 4. Vollzug Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone 1
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
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internationaler Mobilitäts- programme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Ab- kommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor. 3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Betreffend die öffentlichrechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der zu gerischen Kantonsverfassung1) und des Gesetzes über das Gem
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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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Für die öffentliche Beurkundung der übrigen Rechtshandlungen, wie Ver sammlungsbeschlüsse usw., kommen die vorstehenden Regeln sinngemäss zur Anwendung. 2 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise
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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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en Beschränkungen ab- gebildet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. 4 Die Rechtswirkungen kommen den im System ordnungsgemäss gespei- cherten und gesicherten und auf den Geräten der für den Kataster
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153.719 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
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SR 210 GS 2013/006 1 153.719 c) Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein kommen vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ)1) sowie das Haager Er wachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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611.1 7) BGS 942.41 6 153.3 11. Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein kommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen und als Vollzugsbehörde für Rückführungen bei Ki
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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ssitzungen mit beratender Stimme teil. § 13 Denkmalkommission – Aufgaben 1 Der Denkmalkommission kommen folgende Aufgaben zu: a) Beratung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie in grundle- genden