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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
bedürfen dennoch einer Baubewilligung, wenn sie in den Wald­ bzw. in den Gewäs­ serabstand zu liegen kommen sollen oder aus Gründen der Verkehrssicher­ heit problematisch sind. § 45 Gesuchsunterlagen für
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinba- rungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwen- dung. Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen 1 In und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungs- kantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten. 4. Vollzug Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone 1
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
internationaler Mobilitäts- programme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Ab- kommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor. 3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
Betreffend die öffentlich­rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der zu­ gerischen Kantonsverfassung1) und des Gesetzes über das Gem
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Für die öffentliche Beurkundung der übrigen Rechtshandlungen, wie Ver­ sammlungsbeschlüsse usw., kommen die vorstehenden Regeln sinngemäss zur Anwendung. 2 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise
Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
en Beschränkungen ab- gebildet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. 4 Die Rechtswirkungen kommen den im System ordnungsgemäss gespei- cherten und gesicherten und auf den Geräten der für den Kataster
153.719 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
SR 210 GS 2013/006 1 153.719 c) Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein­ kommen vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ)1) sowie das Haager Er­ wachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
611.1 7) BGS 942.41 6 153.3 11. Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein­ kommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen und als Vollzugsbehörde für Rückführungen bei Ki
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
ssitzungen mit beratender Stimme teil. § 13 Denkmalkommission – Aufgaben 1 Der Denkmalkommission kommen folgende Aufgaben zu: a) Beratung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie in grundle- genden

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