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1410.2 - Antwort des Regierungsrates
Busspuren durch Taxis ausgehen, nicht beurteilen. Wie die Umfrageergebnisse in anderen Städten zeigen, kommen dort unterschiedliche Systeme zum Einsatz, welche jeweils den örtlichen Begebenheiten angepasst sind
1409.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichtes
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1409.1 (Laufnummer 11951) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON PERSONALSTELLEN BEIM VERWALTUNGSGERICHT FÜR DIE JAHRE 2007 - 2012 BERICHT UND ANTRAG DES VERWALTUNG
1414.2 - Antwort des Regierungsrates
prüfen, ob die vorzeitige Baufreigabe möglich ist. Diesem gesetzlichen Auftrag von § 67 Abs. 3 PBG kommen sie nach. 3. Ist der Regierungsrat bereit, die Legitimation zur Ergreifung für Einsprachen und B
1423.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1423.2 (Laufnummer 12343) POSTULAT VON KARL RUST, HANS PETER SCHLUMPF, WERNER VILLIGER UND OTHMAR BIRRI BETREFFEND REORGANISATION UND RECHTLICHE STELLUNG DES STRASSENVERKEHRSAMT
1427.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
smöglichkeiten für Motorfahrzeuge und Fahrräder nur dann in den Genuss eines kantonalen Beitrags kommen können, wenn sie von regionaler Bedeutung sind, dem Umsteigen auf öffentliche Verkehrs- mittel dienen
1428.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Kanton Zug an die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Beiträge von 26.6 Mio. Franken. Dazu kommen die Beiträge des Bundes von 13.8 Mio. Franken, welche vom Kanton an die Begünstigten weiter- geleitet
1439.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Aufwand 40'000 *) 40’000 *) 40’000 *) 40’000 *) 6. ● effektiver Ertrag *) zu diesen Aufwendungen kommen die Abschreibungen von 10 % des Investiti- onsbeitrags pro Jahr degressiv hinzu. 4. Antrag Gestützt
1438.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
realisiert den Doppelspurausbau und den Ausbau der zwei Haltestellen. Die finanziellen Mittel dafür kommen vom Bund und vom Kanton Zug. Die SBB ist Eigentümerin der bestehenden und auch der ausge- bauten
1446.1b - Beilage 2
Synoptische Darstellung - GOG / StPO 1. 4. 2006 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 Der Kantonsrat, gestützt auf §§ 49 – 62 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Ziv
1446.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
dass das Strafgericht auch in Haftfällen in ordentlicher Besetzung tagen kann. • Beim Obergericht kommen die beim Strafgericht wegfallenden Berufungsfälle hin- zu. Das Obergericht sieht vorläufig davon und wird zudem ange- passt: Absätze 1 und 2: Redaktionelle Anpassung. Absatz 5: Es wird auf den Kommentar zu § 27 StPO verwiesen. § 21bis Redaktionelle Anpassung. Je nach Formulierung von § 21bis im Zu 2007 bewilligten zusätzlichen vollamtlichen Richterstelle abwarten. Sollte sich im Verlaufe der kommenden Amtsperiode zei- gen, dass die Schaffung einer weiteren voll- (oder halbamtlichen) Richterstelle

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