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632.1 - Steuergesetz
geltend machen kann; 22 632.1 h) bis zu 4000 Franken pro Jahr vom niedrigeren der beiden Erwerbsein- kommen von in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten. Bei Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft oder die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des massgebenden Reinein- kommens übersteigen; b) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund, die
753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden. * 2 Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen in Frage, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der zu- gerischen Kantonsverfassung8) und des Gesetzes über das Gem
153.719 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
210 GS 2013/006 1 153.719 c) * Tätigkeit als Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein- kommen vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ)7), das Haager Er- wachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ)8)
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
Kanton Zug 154.215 Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO) Vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
ng (StPO) vom 5. Okto- ber 20073), Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Internationalen Überein- kommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 20154), Art. 192 Militärstrafgesetz
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
bedürfen dennoch einer Baubewilligung, wenn sie in den Wald- bzw. in den Gewäs- serabstand zu liegen kommen sollen oder aus Gründen der Verkehrssicher- heit problematisch sind. § 45 Gesuchsunterlagen für
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
nachbereitende Massnahmen bis zur Fertigstel- lung der Vorführkopie eingeschlossen. 3 Höchstbeiträge kommen nur in Frage, wenn das Filmprojekt einen sehr starken Bezug zum Kanton Zug gemäss Art. 4 und 5 aufweist

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