Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5143 Inhalte gefunden
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
eingetragenen Partner- schaft vermögensrechtliche Ansprüche über Franken 100’000.– geltend ge- macht, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 zur Anwendung. 4 Die Entschädigung an die Vertretung des Kindes in e
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Grundhono- rars berechnet werden, bei Zivilprozessen unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwertes. In besonderen Fällen darf ausnahms- weise das volle Grundhonorar berechnet werden
154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
effizienten und umfassenden Aufgabenerfüllung sowie den Anliegen der externen und internen Kundschaft kommen oberste Priorität zu. Unge- achtet der Jahresarbeitszeit ist die Auskunfts- und Dienstleistungsbereit-
826.11 - Spitalgesetz
eiligung für ambulante und sta- tionäre Pflegeleistungen für das Kantonsgebiet einheitlich fest. Kommen sie diesen Aufgaben nicht zeitgerecht nach, handelt der Regierungsrat an ihrer Stelle. 3 Die Sta
824.4 - Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit (Reglement Qualitätsbescheinigung, RQB)
Verhältnisse: Faktor 1 § 2 Numerische Bewertung der Kontrollbereiche 1 Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertun- gen zur Anwendung: a) Stufe 1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Pluspunkte (maximal 60 Punk- te); d) * je Fr. 1000.– mehr ergeben 2 Minuspunkte. Das Bewerberein- kommen sowie das Einkommen des Ehegatten eines Bewerbers wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
2) Bei einem Vollzeitstudium ent- spricht dies einer Dauer von drei Jahren. 2 36 – 54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu. 3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
kann, sind vom Kantonsgericht nach vorausgegan- gener Auskündigung kraftlos zu erklären. 7 215.32 3 Kommen mehrere solche Fälle in Betracht, so ist das Verfahren womög- lich gemeinsam durchzuführen. § 22
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
sie insoweit, als diese die IT-Mittel des Kantons nutzen. Den öffentlich-rechtlichen Anstal- ten kommen diesfalls die gleichen Rechte und Pflichten wie einer Direktion zu. 3 Sie gilt nicht für die von

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch