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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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eingetragenen Partner- schaft vermögensrechtliche Ansprüche über Franken 100’000.– geltend ge- macht, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 zur Anwendung. 4 Die Entschädigung an die Vertretung des Kindes in e
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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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Grundhono- rars berechnet werden, bei Zivilprozessen unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwertes. In besonderen Fällen darf ausnahms- weise das volle Grundhonorar berechnet werden
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154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
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effizienten und umfassenden Aufgabenerfüllung sowie den Anliegen der externen und internen Kundschaft kommen oberste Priorität zu. Unge- achtet der Jahresarbeitszeit ist die Auskunfts- und Dienstleistungsbereit-
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826.11 - Spitalgesetz
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eiligung für ambulante und sta- tionäre Pflegeleistungen für das Kantonsgebiet einheitlich fest. Kommen sie diesen Aufgaben nicht zeitgerecht nach, handelt der Regierungsrat an ihrer Stelle. 3 Die Sta
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824.4 - Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit (Reglement Qualitätsbescheinigung, RQB)
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Verhältnisse: Faktor 1 § 2 Numerische Bewertung der Kontrollbereiche 1 Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertun- gen zur Anwendung: a) Stufe 1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Pluspunkte (maximal 60 Punk- te); d) * je Fr. 1000.– mehr ergeben 2 Minuspunkte. Das Bewerberein- kommen sowie das Einkommen des Ehegatten eines Bewerbers wird nach den gegenwärtigen Verhältnissen in die
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411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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2) Bei einem Vollzeitstudium ent- spricht dies einer Dauer von drei Jahren. 2 36 – 54 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu. 3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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kann, sind vom Kantonsgericht nach vorausgegan- gener Auskündigung kraftlos zu erklären. 7 215.32 3 Kommen mehrere solche Fälle in Betracht, so ist das Verfahren womög- lich gemeinsam durchzuführen. § 22
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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sie insoweit, als diese die IT-Mittel des Kantons nutzen. Den öffentlich-rechtlichen Anstal- ten kommen diesfalls die gleichen Rechte und Pflichten wie einer Direktion zu. 3 Sie gilt nicht für die von