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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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Für die öffentliche Beurkundung der übrigen Rechtshandlungen, wie Ver- sammlungsbeschlüsse usw., kommen die vorstehenden Regeln sinngemäss zur Anwendung. 2 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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nachbereitende Massnahmen bis zur Fertigstel- lung der Vorführkopie eingeschlossen. 3 Höchstbeiträge kommen nur in Frage, wenn das Filmprojekt einen sehr starken Bezug zum Kanton Zug gemäss Art. 4 und 5 aufweist
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414.313 - Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU)
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Abkom- men. Art. 2 Rechtsverweis 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. Sep- tember 1993 subsidiär zur Anwendung
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613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
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Kanton Zug 613.16 Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Härtefälle) Vom 17. Dezember 2020 (Stand 1. Dezember 2020) De
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der zu- gerischen Kantonsverfassung8) und des Gesetzes über das Gem
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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ng (StPO) vom 5. Okto- ber 20073), Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Internationalen Überein- kommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 20154), Art. 192 Militärstrafgesetz
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922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
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632.1 - Steuergesetz
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geltend machen kann; 22 632.1 h) bis zu 4000 Franken pro Jahr vom niedrigeren der beiden Erwerbsein- kommen von in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten. Bei Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft oder die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des massgebenden Reinein- kommens übersteigen; b) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund, die
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633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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vorbehältlich der Bestim- mungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermei- den, kommen überein: Art. 1 1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichti- gen ab
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933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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Kanton Zug 933.15 Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch- zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches Vom 27. Dezember 1958 (Stand 1. Januar 1959) Die Regierungen der Kantone Luzern und Zug