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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Für die öffentliche Beurkundung der übrigen Rechtshandlungen, wie Ver- sammlungsbeschlüsse usw., kommen die vorstehenden Regeln sinngemäss zur Anwendung. 2 Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
nachbereitende Massnahmen bis zur Fertigstel- lung der Vorführkopie eingeschlossen. 3 Höchstbeiträge kommen nur in Frage, wenn das Filmprojekt einen sehr starken Bezug zum Kanton Zug gemäss Art. 4 und 5 aufweist
414.313 - Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU)
Abkom- men. Art. 2 Rechtsverweis 1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern vom 14. Sep- tember 1993 subsidiär zur Anwendung
613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
Kanton Zug 613.16 Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Härtefälle) Vom 17. Dezember 2020 (Stand 1. Dezember 2020) De
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der zu- gerischen Kantonsverfassung8) und des Gesetzes über das Gem
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
ng (StPO) vom 5. Okto- ber 20073), Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Internationalen Überein- kommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 20154), Art. 192 Militärstrafgesetz
922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
632.1 - Steuergesetz
geltend machen kann; 22 632.1 h) bis zu 4000 Franken pro Jahr vom niedrigeren der beiden Erwerbsein- kommen von in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten. Bei Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft oder die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des massgebenden Reinein- kommens übersteigen; b) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund, die
633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
vorbehältlich der Bestim- mungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermei- den, kommen überein: Art. 1 1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichti- gen ab
933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
Kanton Zug 933.15 Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch- zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches Vom 27. Dezember 1958 (Stand 1. Januar 1959) Die Regierungen der Kantone Luzern und Zug

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