-
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
-
Kanton Zug 414.14 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2022) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kan
-
154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
-
zu belangen. § 14 Benachrichtigung 1 Der Staat hat den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergericht- lich Schadenersatz begehrt
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
an die Kosten der zahnärztli- chen Behandlung können die dazu notwendigen Steuerdaten zum Reinein- kommen und -vermögen oder zum steuerbaren Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten verwendet werden
-
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
-
beachten ist, dass mindestens 50 % des Kantonsbeitrags den Zuger Schülerinnen und Schülern zugute kommen muss. * 3 … * 8) BGS 412.11 19 412.111 10. Allgemeine Weiterbildung * § 36 Beiträge 1 Der Kanton
-
-
-
Jan. 2008. 2) Eingefügt durch Änderung vom 15. März 1979 (GS 21, 241). 321.1 27 teilung in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten. Fer- ner ist er zu befragen, ob er noch irgendwelche Bemerkungen
-
741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
-
Kanton Zug 741.2 Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil Vom 1. Dezember 1904 (Stand 1. Dezember 1904) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kenntnisnahme von
-
753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
-
Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden. * 2 Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen in Frage, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise
-
921.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
-
pächter unzumutbar ist, oder b) die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an andere Nach- kommen verpachtet. § 5 Ausübung des Vorpachtrechts 1 Will die Verpächterin oder der Verpächter ein Gewerbe
-
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
-
Kanton Zug 154.215 Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO) Vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons
-
511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
-
gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustande- kommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konko