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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
* 1 Für das Hochschulpersonal gemäss § 20a des Gesetzes über die Pädagogi- sche Hochschule Zug4) kommen die Bestimmungen des kantonalen Perso- nalrechts zur Anwendung, soweit diese Verordnung respektive personals gemäss § 20a Abs. 1 Bst. b und d des Ge- setzes über die Pädagogische Hochschule Zug6) kommen die Referenzfunk- tionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung gemäss Ziff. 2.1a.2 so- wie Verwaltung und Stäben gemäss § 20a Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zug8) kommen die Referenzfunktionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung der Lohn- einreihungsverordnung9)
Schulrecht
Regeste: § 2 Abs. 1 der Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug – Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stunde
Internationales Zivilprozessrecht
ung und Konkurs I, a.a.O., Art. 30a N 16), Alexander R. Markus (in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Überein­kommen, Bern 2008, Art. 16 Nr. 5 N 37), Gerhard Walter (Internationales Zivi
Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR
mithin als zu weitgehend, als dass man anhand der grammatikalischen Auslegung zu einem klaren Ergebnis kommen könnte. 4.3.3 Um die fragliche Ausnahmeklausel teleologisch und historisch nachvollziehen zu können
§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
Gesamtresultat der Regierungsratswahlen hinzuzuzählen. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass aufgrund der unzulänglichen Abstimmungsunterlagen die Wähler getäuscht, wesentliche
Art. 25 lit. c FamZG i.V.m. Art. 52 AHVG
Schadens durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vor. Neben dem Arbeitgeber kommen subsidiär auch dessen Organe für die Haftung nach Art. 52 AHVG in Frage (BGE 96 V 124 Erw. 3). Die
Zivilrechtspflege
nicht eingetreten werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Rückweisung in Betracht kommen sollte, und der Gesuchsgegner legt das denn auch nicht dar (BGE 133 III 489 E. 3.1). Abgesehen davon Ausstandsgründen unterliegt (vgl. Rüetschi, Berner Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 175 N 5; Weibel/Naegeli in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art m/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Spühler, Basler Kommentar ZPO, 2.A., Basel 2013, Art. 311 N 12)
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI
Rz. 1002). Sodann werden die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen
Verwaltungspraxis
nicht äussert, gelangen grundsätzlich die Vorschriften der Bauordnung zur Anwendung (Hans Hagmann, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, S. 113). Auch aus § 7 Abs. 2 AR ist dieser Vorrang erkennbar, wonach mit ihrer Beschwerde die interne Sonderschulung (Internat) von A. in der Sonderschule M. ab dem kommenden Schuljahr (Schulbeginn: 19. August 2013) an. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz neben dem Besuch
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
dem Jahr 1989. Unbebaut ist eigentlich nur der Teil des GS Nr. 1500, auf dem der Pavillon zu stehen kommen soll, sowie südlich des Brunnenbaches und östlich der Brunnenmattstrasse das der Einwohnergemeinde

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