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Art. 697b OR
oder auf eine Prüfung der Opportunität abzielen (BGE 138 III 252 E. 3.1 S. 257; vgl. Weber, Basler Kommentar OR II, 4 A., 2012, Art. 697a N 17). Gemäss den Erwägungen hiervor müsste dem Gesuchsteller diese
Vormundschaftsrecht
Regeste: Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB. Kombinierte Beiratschaft auf eigenes Begehren. Umfang und Grenzen der notwendigen Inventarisierung und
Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV; Art. 27 ATSG
Regeste: – Der Anspruch auf  Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem auch voraus, dass die/der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des «Wohnens in der Schweiz» gemäss Art. 8 Abs. 1
Art. 4 ATSV; Art. 43 Abs. 1 ATSG
Regeste: – Geleistete und rechtlich geschuldete  Unterhaltsbeiträge an im Ausland lebende, unterhaltsberechtigte Ehepartner und Kinder sind bei der Beurteilung der « grossen Härte » als Vorausse
§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
beschränkte Erwerbsfähigkeit anerkannt (Ivo P. Baumgartner, in: Martin Zweifel / Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 35 N 26a). 3. Die gesetzlichen Regeln und die Hinweise de, die jeweiligen Sachverhalte auch künftig gleich zu würdigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, VB zu §§ 119 - 131 N 62). Dies
Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 AVIG
auseinanderzusetzen, wie er auch Gemeinplätze oder aber «de lege ferenda»-Argumentationen nicht zu kommentieren braucht. 3.2. In casu kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, seinen Argumenten sei das einer normalen, üblichen Arbeitszeit erzielt werde. Entsprechend habe denn auch Gerhards in seinem Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz im Band I, N. 54 zu Art. 23 ausgeführt, wenn ein Nebenverdienst geleistete Überzeitarbeit widerspräche dem auch in anderen Bereichen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Arbeitslosenversicherung. Diese soll nur für eine normale, übliche Arbeitnehm
Art. 278 SchKG
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz stütze sich sinngemäss auf ein Zitat im Basler Kommentar zum SchKG (Hans Reiser, a.a.O., Art. 278 N 24), wonach der gewöhnliche Drittschuldner wohl nicht
Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
(vgl. ius.focus 1/2012, S. 17, Kommentar zum Urteil vom 9. März 2011 des Obergerichts Solothurn; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf Dringlichkeit vorausgesetzt. Zudem sollen die Massnahmen verhältnismässig sein (Sprecher, Basler Kommentar zur ZPO, 2. A., 2013, Art. 261 N 10). Im Übrigen kann in Bezug auf die Voraussetzungen zur Anordnung unmittelbare Wirkung für die übrigen Gesellschafter begründet (vgl. Pestalozzi/Hettich, Basler Kommentar OR II, 4. A., 2012, N 3 Art. 543; Art. 543 Abs. 1 OR). Die Parteien haben im Kaufvertrag vom 18
Personalrecht
Regeste: §§ 10 und 13 des Personalgesetzes – öffentliches ; missbräuchliche Kündigung. Rechtliches Gehör. Die von der Arbeitgeberin aufgeführten Kündigungsgründe sind auf ihre Sachlichkeit hin zu pr
Art. 3 lit. d und 2 UWG
planmässig an dessen Merkmale annähert, um von dessen gutem Ruf zu profitieren (Schmid, Basler Kommentar zum UWG, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. e N 94; Baudenbacher, a.a.O., Art. 2 N 240). Eine unlautere R

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