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Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
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Regeste:
– Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime, welche ihre Schranken indes in der Rügepflicht hat. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes entfällt im Sozialver
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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sind objektive Kriterien massgebend (Huber, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A. 2013, Art. 261 ZPO N 20). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen periodische rechtskräftigen Entscheid darf nicht zumutbar sein (Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2011, Art. 261 ZPO N 8). Die gesuchstellende Partei hat die anspruchsbegründenden Behauptungen Behauptungen glaubhaft zu machen, die Gegenpartei ihre Einwendungen (Sprecher, Basler Kommentar zur ZPO, 2. A. 2013, Art. 261 ZPO N 58).
3. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Anordnung
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Strafrecht
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Regeste:
Entschädigung eines zur Edition VerpflichtetenAus dem Sachverhalt:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Diebstahls und betrügerischen
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Öffentlichkeitsprinzip
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amtliche Dokumente (vgl. Julia Bhend/Jürg Schneider, in: Maurer-Lam-brou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Art. 10 BGÖ N 40).
c) Der Beschwerdeführer ersucht um
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Güterrecht
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Regeste:
Art. 197 ZGB und Art. 198 ZGB – liche Qualifikation von Mitarbeiterbeteiligungen . Der Einbezug einer bestimmten Position in die Vorschlagsteilung kann nur in Betracht fallen, wenn sich
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Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR
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welcher im Übrigen nach Publikation des Werkes von Giroud ergangen ist. Auch die von Giroud zitierten Kommentare Bürgi (Zürcher Kommentar) und Jäger sind inzwischen durch Neuauflagen überholt, in welchen, wie
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Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV, § 3 VideoG
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Interesse liegende) Zweck damit auch erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 36, Rz. 38). Eine Massnahme ist dann
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vernünftigerweise nicht möglich war (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 19 zu § 4a VRG). Die DI Hinweis auf die angewendete Norm oder eine formelhafte Begründung hinreichend sein (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 26 zu § 10 VRG / ZH).
geringen Umfange auf die Staatskasse zu nehmen (§ 24 Abs. 1 VRG; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 9 zu Art. 108 VRPG/BE). Entgegen
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Namensänderung
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Gründe vorliegen. Im Grundsatz gilt die Unabänderlichkeit des Namens (vgl. Roland Bühler, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 30 N 1). Ob im einzelnen Fall «achtenswerte Gründe» für eine
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 322 OR – Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung , wonach dem Arbeitnehmer ein höherer Fixlohn unter der Bedingung ausbezahlt wird, dass er das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmt