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Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
Regeste: – Unrechtmässig bezogenen Leistungen sind bei guten Glauben nicht zurückzuerstatten (Erw. 5). Bei nicht vorliegender Meldepflichtverletzung , kann jedoch nicht automatisch auf einen gutgl
Art. 322 OR
Regeste: – Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung ,  wonach dem Arbeitnehmer ein höherer Fixlohn unter der Bedingung ausbezahlt wird, dass er das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Datum ni
Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
Regeste: Entschädigung eines zur Edition VerpflichtetenAus dem Sachverhalt: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine  Strafuntersuchung gegen X. wegen Diebstahls und betrügerischen
§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
Hinweis auf die angewendete Norm oder eine formelhafte Begründung hinreichend sein (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 26 zu § 10 VRG / ZH). geringen Umfange auf die Staatskasse zu nehmen (§ 24 Abs. 1 VRG; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 9 zu Art. 108 VRPG/BE). Entgegen
Verwaltungspraxis
Gespräch bemerkt, ist daher nicht von Belang. Generell sind bei solchen Gesprächen negative Kommentierungen von Antworten der Bewerberin resp. des Bewerbers zu unterlassen. Im Übrigen sind die von der
§ 13 Abs. 2 ÖffG
amtliche Dokumente (vgl. Julia Bhend/Jürg Schneider, in: Maurer-Lam-brou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Art. 10 BGÖ N 40). c) Der Beschwerdeführer ersucht um
Vollstreckungsrecht
Aufschub der Vollstreckbarkeit beantrage. In den Kommentierungen von Art. 239 und Art. 336 ZPO (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2016 welcher im Übrigen nach Publikation des Werkes von Giroud ergangen ist. Auch die von Giroud zitierten Kommentare Bürgi (Zürcher Kommentar) und Jäger sind inzwischen durch Neuauflagen überholt, in welchen, wie
Art. 404 ZGB; § 47 EG ZGB; § 8 VESBV; Art. 92 SchKG
Zürich 2012, S. 267). Der Vermögensbegriff im Sinne von Art. 404 ZGB ist weit auszulegen (Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Ruth Reusser, Art. 404 N 29; Fassbind, a.a.O., S. 267). Dazu gehören insbesondere
Firmenschutz
Tatsachenbehauptungen gegeben sind (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, Art. 223 ZPO N 5). Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Aufschub der Vollstreckbarkeit beantrage. In den Kommentierungen von Art. 239 und Art. 336 ZPO (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2016 welcher im Übrigen nach Publikation des Werkes von Giroud ergangen ist. Auch die von Giroud zitierten Kommentare Bürgi (Zürcher Kommentar) und Jäger sind inzwischen durch Neuauflagen überholt, in welchen, wie

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