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Anwaltsrecht
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wonach es sich von selbst versteht, dass – sollte es in Zukunft zu einem konkreten Interessenkonflikt kommen – das Mandat niederzulegen ist (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1 m.w.H.; 134 II 108 E. 4.2.1 und 5.3 a Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 140; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 13 BGFA N 137). Das Anwaltsgeheimnis hat dabei einen hohen
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§ 25 DMSG
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Veränderungen beim Übergang vom Privathaus zum öffentlichen Stationsgebäude sehr gut erhalten. Hinzu kommen der aus der Bauzeit stammende Bestand an tragenden Wänden, Decken und Böden, das Treppenhaus mit
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§ 195 Abs. 2 StG
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nämlich der Preisvergleichsmethode, der Sachwertmethode und der Ertragswertmethode. Als weitere Modelle kommen die Rückwärtsrechnung, die Lagenklassenmethode und die Strukturzahlenmethode in Frage. Die Vergl den besonderen Verhältnissen jedes Einzelfalls Rechnung zu tragen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., § 220 N 121). Der Verkehrswert eines Grundstücks ist nach objektiven
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§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
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Regeste:
– Die Bohlgutschstrasse in der Stadt Zug ist nicht «öffentlich» im Sinne des Gesetzes über Strassen und Wege (Erw. 4d). Deshalb darf die Strassenfläche bei der Ermittlung der anzurechnende
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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einer Verletzung der Rechtsgleichheit kann zudem keine Rede sein. Auf einen unverheirateten Vater kommen die Bestimmungen über die Ehescheidung und deren Nebenfolgen nicht zur Anwendung. Wenn der Besch sbeteiligung zu geschehen. Für Einzelheiten verweisen Hausheer/Reusser/ Geiser daher auf die Kommentierung zur Errungenschaftsbeteiligung (a.a.O., Art. 205 ZGB N 11 ff.). Ferner weisen sie darauf hin,
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Nachlassverfahren
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305 Abs. 2 SchKG nicht vereinbar (vgl. Hardmeier, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 2. A. 2010, Art. 305 SchKG N 26). Um dem Bund sein Stimmrecht zu gewähren, müsste das Zu
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Verwaltungspraxis
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Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbemerkungen zu § 19 bis 28, N 29 ff.; Auer / Müller / Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz ien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N. 26).
Die vorliegende umschrieben (Steinmann, in: Ehrenzeller / Matronardi / Schweizer / Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 21 zu Art. 29 BV, mit weiteren Hinweisen)
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Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
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wonach es sich von selbst versteht, dass – sollte es in Zukunft zu einem konkreten Interessenkonflikt kommen – das Mandat niederzulegen ist (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1 m.w.H.; 134 II 108 E. 4.2.1 und 5.3 a
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
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Aufhebung des Entscheids und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz führt (vgl. Alain Griffel, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 8 N 37
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Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG
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das ELG gerade nicht vorgesehen, dass Personen ohne Aufenthalt in der Schweiz in den Genuss von EL kommen könnten. Im vorliegenden Fall sei es daher an der Ehefrau, sich gegen den Österreichischen Entscheid