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Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
Gewinn immer besteuert wird, es somit gar nie zu einem Aufschub in der Grundstückgewinnbesteuerung kommen kann. Ein Abstellen auf den Anlagewert, wie dies von der Rekursgegnerin propagiert wird, scheint Nyffenegger, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 12 Rz. 61b – im Folgenden: Kommentar StHG) 193 f.; Urteil BGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005 E. 4.2 und 4.3; Roman Sieber/Markus Oehrli, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, § 14 Rz. 47-49). Diesen
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
ien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N. 26). Die vorliegende
Definitive Rechtsöffnung
einer Verletzung der Rechtsgleichheit kann zudem keine Rede sein. Auf einen unverheirateten Vater kommen die Bestimmungen über die Ehescheidung und deren Nebenfolgen nicht zur Anwendung. Wenn der Besch sbeteiligung zu geschehen. Für Einzelheiten verweisen Hausheer/Reusser/ Geiser daher auf die Kommentierung zur Errungenschaftsbeteiligung (a.a.O., Art. 205 ZGB N 11 ff.). Ferner weisen sie darauf hin,
Art. 39 UVG; 50 UVV
aus dem Wege zu räumen. Erst wenn es keine weiteren Möglichkeiten gibt, den Sachverhalt abzuklären, kommen die Beweisregeln – wie die zitierte Beweismaxime – überhaupt zur Anwendung (vgl. BGE 121 V 45 sowie
Art. 257 ZPO
hen Prozess im ordentlichen Verfahren, zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1). 1.1 Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 zu Art. 253 E-ZPO; Sutter-Somm / Lötscher in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger / [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 6; Hofmann, Basler Kommentar, 2. A. 2013
Art. 8, Art. 13, Art. 21 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziffer 5.06 HVI-Anhang; Rz. 2035 KHMI
Rz. 1002). Sodann werden die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat keinen
Art. 74 ZPO, Art. 731b OR
nach dem Ausgang des Prozesses werde es zu einem Prozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 306; Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander hts Zürich vom 2. März 2009, AA080067; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Vorbem. Art. 308-318 ZPO N 35). Das Interventionsgesuch hat gemäss Art. 75 Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenintervention glaubhaft zu machen (Graber/Frei, Basler Kommentar zur ZPO, 2. A. 2013, Art. 74 ZPO N 2, Art. 75 ZPO N 1). Wie bereits erwähnt, wird ein rechtliches
Anwaltsrecht
der Verzeigte in seiner Funktion als Urkundsperson keine weiteren Pflicht-verletzungen zu Schulden kommen lassen. Vielmehr sei er zwischenzeitlich aus eigenem An-trieb dafür besorgt gewesen, den unrechtmässigen unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Handlungen RA X. und die darin zum Ausdruck kommende Unehrlichkeit sind daher mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht zu vereinbaren. Schliesslich gehalten ist, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten. Die Behörde kann von einer Disziplinierung absehen, wenn eine Pflichtverletzung
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
305 Abs. 2 SchKG nicht vereinbar (vgl. Hardmeier, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 2. A. 2010, Art. 305 SchKG N 26). Um dem Bund sein Stimmrecht zu gewähren, müsste das Zu
Art. 5 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 9 BV, § 190 Abs. 1 lit. a StG
n Privaten bzw. bei einer anderen Behörde bestimmte Erwartungen auslöst. Als Vertrauensgrundlage kommen u.a. Verfügungen, Rechtsetzungsakte, Raumpläne sowie die Verwaltungs- oder Gerichtspraxis in Frage zurückgestellt, bis es zur nächsten steuerbaren Handänderung kommt (Richner / Frei / Kaufmann / Meuter: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 216 N 153). Der die Steuer aufschiebende Sch Gegenleistung verbunden ist, das heisst wenn eine gemischte Schenkung vorliegt (Richner / Frei: Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N 51). Nach der Praxis im Kanton

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