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Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
305 Abs. 2 SchKG nicht vereinbar (vgl. Hardmeier, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 2. A. 2010, Art. 305 SchKG N 26). Um dem Bund sein Stimmrecht zu gewähren, müsste das Zu
Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
Regeste: Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG – Grad und Bemessung der Invalidität . Bestimmung des Invaliditätsgrades bei teilzeitiger Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich anhand e
Datenschutzrecht
Regeste: §§ 4 lit. d und 8 Abs. 2 DSG – Eine politische Partei mit Sitz im Kanton Zug kann die Herausgabe bestimmter Einwohnerdaten von «Jungen» und «Neuzugezogenen» verlangen, um damit vor Wahlen W
Bürgerrecht
ien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N. 26). Die vorliegende
§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG
nachvollziehbar, wie der Gutachter angesichts seiner eigenen Forschungsergebnisse gleichwohl zum Schluss kommen kann, dass die historische Substanz sehr stark reduziert worden sei, wodurch der kulturelle Wert Kostenerstattung für derartige Gutachten eher die Ausnahme als die Regel (vgl. hierzu Griffel [Hg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, § 17 N 77). Ob vorliegend
Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
der Verzeigte in seiner Funktion als Urkundsperson keine weiteren Pflicht-verletzungen zu Schulden kommen lassen. Vielmehr sei er zwischenzeitlich aus eigenem An-trieb dafür besorgt gewesen, den unrechtmässigen gehalten ist, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten. Die Behörde kann von einer Disziplinierung absehen, wenn eine Pflichtverletzung zum dauernden Berufsausübungsverbot bei Rechtsanwälten auch Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 17 BGFA N 38 ff.). 5.5 Der Verzeigte hat in seiner beruflichen
Art. 172 ff. ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
E. auf CHF 241.00 (Ausflüge CHF 200.00, Mehrfahrtenkarte Zug CHF 26.00, Halbtax CHF 15.00). Hinzu kommen Auslagen für das Car-Sharing von CHF 66.00 pro Monat (Mitgliederbeitrag CHF 16.00, Fahrten CHF 50 noch eine Frist von maximal 10 Tagen (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 229 ZPO N 9a; ZR 2008 Nr. 22 E. 3). Das Replikrecht kann zudem nur insoweit
Art. 9 Abs. 2 UVV
sei es erst bei der anschliessenden Landung auf dem Boden – zu Unregelmässigkeiten im Übungsablauf kommen könne, welche leicht auch zu körperlichen Verletzungen führen könnten. (...) 6. In der Folge
Art. 127 Abs. 3 BV
maximal Fr. 169'220.– und in der 23. Gehaltsklasse auf ein Jahresgehalt von maximal Fr. 179'577.– kommen könnte. Vorliegend steht damit ohne Zweifel fest, dass man das an den Kanton Zug ausgeschiedene steuerpflichtig (vgl. Peter Mäusli-Allenspach, in: Zweifel  / Beusch / Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 18 N 40 ff.). c) Das Arbeitsentgelt des mitarbeitenden StV-act. 7) sowie zwischen den sogenannten «Bodenseekantonen» (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 2013, § 5 N 45). Darüber hinaus haben die «Bodenseekantone» eine
Art. 146 Abs. 1 StGB
Regeste: –  arglistige Täuschung der IV-Stelle. Da psychische Beschwerden nicht auf objektiven Befunden beruhen, wird zur Diagnosestellung im Rentenverfahren weitgehend auf die Angaben des Explor

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