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Finanzrecht
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Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. Anders als den Parteien im ordentlichen Beschwerdeverfahren kommen den Anzeigenden bei einer Aufsichtsbeschwerde keine Parteirechte zu (§ 52 Abs. 2 VRG). Die Art der Bertschi et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19 bis 28, N 61 ff.; Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über ins Verwaltungsvermögen vorgenommen werden müsse. Entsprechende Absichten könnten im Rahmen der kommenden Ortsplanungsrevision Gegenstand der politischen Diskussion werden. Da die Erschliessung noch nicht
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Verwaltungspraxis
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Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. Anders als den Parteien im ordentlichen Beschwerdeverfahren kommen den Anzeigenden bei einer Aufsichtsbeschwerde keine Parteirechte zu (§ 52 Abs. 2 VRG). Die Art der Bertschi et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19 bis 28, N 61 ff.; Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über ins Verwaltungsvermögen vorgenommen werden müsse. Entsprechende Absichten könnten im Rahmen der kommenden Ortsplanungsrevision Gegenstand der politischen Diskussion werden. Da die Erschliessung noch nicht
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§ 7 FHG
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Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. Anders als den Parteien im ordentlichen Beschwerdeverfahren kommen den Anzeigenden bei einer Aufsichtsbeschwerde keine Parteirechte zu (§ 52 Abs. 2 VRG). Die Art der Bertschi et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19 bis 28, N 61 ff.; Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über ins Verwaltungsvermögen vorgenommen werden müsse. Entsprechende Absichten könnten im Rahmen der kommenden Ortsplanungsrevision Gegenstand der politischen Diskussion werden. Da die Erschliessung noch nicht
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Direktzahlungen
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tierfreundlicher Produktion
Der Staat Schweiz hat den Auftrag, diese Punkte umzusetzen. Hier kommen die Direktzahlungen ins Spiel.
Für jede Direktzahlung muss eine Leistung erbracht werden. Um die
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2. Direktvermarktung
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Direktvermarktung Unter der landwirtschaftlichen Direktvermarktung versteht man den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, direkt vom Erzeuger an den Konsumenten. Damit wird der Handel umgangen.
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Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
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beachten, die für eine Überbaubarkeit am Stichtag sprechen (vgl. insbesondere Enrico Riva, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 147 ff. zu Art. 5 RPG). Die in der genannten Formel enthaltenen Anforderungen
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§ 25 DMSG
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sind auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG (SR 700) gleich. Auf diese Weise finden sie
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§ 19 V PBG
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Regeste:
– Ausnützungsübertragung – Zulässigkeit eines Transitverfahrens. Die Verordnungsbestimmung von § 19 Abs. 1 V PBG schliesst nicht aus, dass Ausnützungsreserven von einem bestimmten Grundstü
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§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
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nach Belieben auf ein verkündetes Abstimmungsergebnis zurückgekommen werden (ebenso H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 1991, S. 135 zu § 46). Dieser Auffassung hat sich der Regierungsrat
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§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
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hat, was vorliegend somit auch gegen die Einstufung als patronale Wohlfahrtsstiftung spricht. Dazu kommen schliesslich die statutarischen Verweise auf die aufsichtsbehördlichen Anlagevorschriften sowie auf