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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 27. Juni 2025) Die Direktion des I
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Kanton Zug 162.11 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts * (GO VG) Vom 14. Januar 1977 (Stand 28. Februar 2025) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 56 des Gesetzes über den Rechts
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711.31-23-1.de.pdf
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der nachgeführten Version des Richtplantextes wurde der Einfachheit halber auf die ergän- zenden Kommentare (im Richtplantext von 2004 weiss hinterlegt) verzichtet und nur die verbind- lichen Beschlüsse
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Kanton Zug 131.1 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) Vom 28. September 2006 (Stand 17. Oktober 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 29 der Verfas
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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
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Rechnung des Vorjahres, derjenigen des ersten Quartals des laufenden Jahres und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen festlegen. Die Ge
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914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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Kanton Zug 914.2 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) Vom 24. Juni 2005 (Stand 11. Mai 2007) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundsätz
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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
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Rechnung des Vorjahres, derjenigen des ersten Quartals des laufenden Jahres und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion kann der Verwaltungsrat Freimengen festlegen. Die Ge
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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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müssen allein oder in einer Grup- pe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Die Bewertung der Maturaar- beit erfolgt aufgrund
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416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Kanton Zug 416.21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 2. Juli 2025 (Stand 12. September 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons- v
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512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
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Kanton Zug 512.26 Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kanto