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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
Leistungsvereinbarung 1 Reserven aus Leistungsvereinbarung gehören entsprechend dem zur An- wendung kommenden Rechnungslegungsstandard zum passivseitigen Fonds- oder Fremdkapital. 2 Fällt die Anerkennung einer
231.7 - Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung von Staatsangehörigen im Konkursverfahren
Kanton Zug 231.7 Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung von Staatsangehörigen im Konkursverfahren Vom 11. Mai 1834 (Stand 11. Mai 1834) Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft
826.117 - Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
ns reichen der Gesundheitsdirektion jeweils bis Mitte Mai eine detaillierte Aufstellung der im kommenden Jahr beabsichtigten Investitionen ein, für welche sie einen Beitrag des Kantons anbegehren. 2 Die
411.7 - Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule
Kanton Zug 411.7 Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule Vom 4. Januar 2000 (Stand 25
933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Kanton Zug 933.11 Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970) Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischer
721.52-A1 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich) (IVöB)
Kanton Zug 721.52-A1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich) (IVöB) Vom 15. März 2001 (Stand 1. Juli 2010) § 1 Government
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 27. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des W
841.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Verbandskassenangehörigen; d) Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Ein- kommens von Selbstständigerwerbenden; e) Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten und
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
vertreten lassen; b) Einsicht in die Schätzungsunterlagen nehmen; c) sich über die zur Anwendung kommende Schätzungsmethode orien- tieren lassen; d) die Abrechnungen von Expertenschätzungen einsehen. §
751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
Kanton Zug 751.161 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt

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