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Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
Die nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung laufenden ordentlichen Beiträge sind grundsätzlich abzugsfähig (§ 30 Bst. d StG und Art. 33 Bst. d DBG). Ausgenommen sind offensichtlich überse
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
Beispiel: Unterjährige Steuerpflicht mit Wegzug ins bzw. Zuzug aus dem Ausland
Hinweis: Das nachfolgende Beispiel behandelt den Zuzug aus dem Ausland. Der Fall des Wegzugs ins Ausland ist steuerlich analog zu behandeln. Sachverhalt: Das Ehepaar Y hat 2 Kinder, zieht am 1. März
Marchzinsen
sind keine Zinsleistungen des Titelschuldners, sondern eine Vergütung des neuen Gläubigers an den bisherigen Gläubiger für den bis zum Handwechsel aufgelaufenen, aber noch nicht fällig gewordenen Zin
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Abzugsberechtigt sind freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten an den Kanton und seine Anstalten an die Gemeinden und ihre Anstalten an andere j
Selbständige Erwerbstätigkeit und unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Im Unterschied zu den juristischen Personen gilt bei natürlichen Personen in jedem Fall das Kalenderjahr als Steuerperiode.Selbständig erwerbende Personen müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der
Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten
Die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden sind vom rohen Einkommen abziehbar (§29 Abs. 2 StG und § 13 VO; Art. 32 Abs. 2 DBG und 3 Verordnungen der direkten Bundessteuer SR 642.116, 642
Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte
Bei unterjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung stets zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die
Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Abzugsfähig sind Vermögensverwaltungskosten unter anderem für: die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen (Wertpapiere, Wertsachen, Wertschriften) in offenen Depots oder Schrankfächern (Depot-, Sc
Kosten ohne Schuldzinsencharakter
sind unter anderem:Aufwendungen zur Schuldentilgung (Amortisation) sind nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. c StG und Art. 34 Bst c DBG).Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen

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