-
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
-
Die nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung laufenden ordentlichen Beiträge sind grundsätzlich abzugsfähig (§ 30 Bst. d StG und Art. 33 Bst. d DBG). Ausgenommen sind offensichtlich überse
-
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
-
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
-
Beispiel: Unterjährige Steuerpflicht mit Wegzug ins bzw. Zuzug aus dem Ausland
-
Hinweis: Das nachfolgende Beispiel behandelt den Zuzug aus dem Ausland. Der Fall des Wegzugs ins Ausland ist steuerlich analog zu behandeln.
Sachverhalt: Das Ehepaar Y hat 2 Kinder, zieht am 1. März
-
Marchzinsen
-
sind keine Zinsleistungen des Titelschuldners, sondern eine Vergütung des neuen Gläubigers an den bisherigen Gläubiger für den bis zum Handwechsel aufgelaufenen, aber noch nicht fällig gewordenen Zin
-
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
-
Abzugsberechtigt sind freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten an den Kanton und seine Anstalten an die Gemeinden und ihre Anstalten an andere j
-
Selbständige Erwerbstätigkeit und unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
-
Im Unterschied zu den juristischen Personen gilt bei natürlichen Personen in jedem Fall das Kalenderjahr als Steuerperiode.Selbständig erwerbende Personen müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der
-
Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten
-
Die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden sind vom rohen Einkommen abziehbar (§29 Abs. 2 StG und § 13 VO; Art. 32 Abs. 2 DBG und 3 Verordnungen der direkten Bundessteuer SR 642.116, 642
-
Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte
-
Bei unterjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung stets zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die
-
Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
-
Abzugsfähig sind Vermögensverwaltungskosten unter anderem für:
die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen (Wertpapiere, Wertsachen, Wertschriften) in offenen Depots oder Schrankfächern (Depot-, Sc
-
Kosten ohne Schuldzinsencharakter
-
sind unter anderem:Aufwendungen zur Schuldentilgung (Amortisation) sind nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. c StG und Art. 34 Bst c DBG).Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen