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Art. 19 DMSG
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Regeste:
- Beim Restaurant Rötelberg handelt es sich um ein Denkmal von sehr hohem wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert. Die Unterschutzstellung ist zweifellos geeignet, das sc
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Art. 19 Abs. 1 FamZG
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Regeste:
: Für die Statusbestimmung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger im Bereich des FamZG ist - trotz des grundsätzlichen Verweises auf die Bestimmungen des AHVG - nicht auf eine ganzjäh
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Verfahrensrecht
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(vgl. dazu auch Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 N 12). Dieser Zeitspanne
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Bau- und Planungsrecht
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nicht äussert, gelangen grundsätzlich die Vorschriften der Bauordnung zur Anwendung (Hans Hagmann, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, S. 113). Auch aus § 7 Abs. 2 AR ist dieser Vorrang erkennbar, wonach
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Beschwerdeverfahren
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Regeste:
Art. 22 SchKG – Die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung verlangt ein Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn mit der Feststellung der Nichtigkeit ein a
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Art. 119 Abs. 6 ZPO
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Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N 14 zu Art. 119 ZPO; Bühler, Berner Kommentar I, Bern 2012, N 145 zu Art. 119 ZPO). Diese CHF 10'000.– für eine Familie (vgl. GVP 2003, S. 214; BGE 4P.261/2003 E. 2.2.2; Bühler, Berner Kommentar I, Bern 2012, N 77 zu Art. 117 ZPO). Auch gestützt darauf kann nicht gesagt werden, der Gesuchsteller
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Gemeinden
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Regeste:
§ 93 GOG ‒ Für einen Verzicht auf eine Strafanzeige gemäss § 93 Abs. 2 GOG braucht es neben der Zustimmung der vorgesetzten Stelle und der Tatsache, dass es sich um einen Übertretungstatbes
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Art. 114 lit. c und 115 ZPO
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Regeste:
– Kostenauferlegung an die beklagte Partei im unentgeltlichen Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung.Aus den Erwägungen:
(...)
6.3 Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidver
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§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB
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mit ihrer Beschwerde die interne Sonderschulung (Internat) von A. in der Sonderschule M. ab dem kommenden Schuljahr (Schulbeginn: 19. August 2013) an. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz neben dem Besuch
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Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG
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(vgl. dazu auch Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 N 12). Dieser Zeitspanne