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Adress- und Stimmberechtigungsbekanntgabe zum Versand von Abstimmungshilfen
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Regeste:
§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Bst. a bis c DSG sowie § 4 Abs. 5 WAG und § 8 WAG – Weder das DSG noch das WAG lassen die Bekanntgabe von Namen und Adressen der 18- bis 25-jährigen Stimmber
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Verwertungsverfahren
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Regeste:
Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG – Vorgehen bei der Verwertung von Vermögensbestandteilen anderer Art gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG.Aus den Erwägungen:
1.1 Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht d
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Volksschule
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mit ihrer Beschwerde die interne Sonderschulung (Internat) von A. in der Sonderschule M. ab dem kommenden Schuljahr (Schulbeginn: 19. August 2013) an. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz neben dem Besuch
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Personalrecht
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Regeste:
§§ 11 und 12 des Personalgesetzes – öffentliches ; nichtige Kündigung. Prüfung von Amtes wegen, ob eine Kündigung nichtig sei (Erw. 3.1.). Es ist unerheblich, ob das Amt Y und/oder die Dire
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Obligationenrecht
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Regeste:
Art. 685b f. OR – Der Erwerber vinkulierter, nicht kotierter Namenaktien ist nicht aktivlegitimiert zur Klage auf Eintragung im Aktienbuch.Aus den Erwägungen:
4. Der Kläger verlangt mit s
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§ 93 GOG und § 37 GG
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Regeste:
§ 93 GOG ‒ Für einen Verzicht auf eine Strafanzeige gemäss § 93 Abs. 2 GOG braucht es neben der Zustimmung der vorgesetzten Stelle und der Tatsache, dass es sich um einen Übertretungstatbes
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Anwaltsrecht
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Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Bern 1986, S. 140; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 BGFA N 137). Das Anwaltsgeheimnis hat
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Art. 35 URG
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ex aequo et bono zugesprochen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 95 N 42), wobei der
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Art. 450e Abs. 5 ZGB; Art. 29 BV
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Regeste:
– Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, entscheidet die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eing
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep