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2019: Verwaltungsgericht
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Es geht um eine Baubewilligung betreffend Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Einstellhalle sowie Sonnenkollektoren.
Auf Beschwerde hin erwägt das Verwaltungs
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Zweck und Zuständigkeiten
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1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorsch
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2015: Verwaltungsgericht
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Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage des Umfangs des für eine Umweltverträglichkeitsprüfung massgebenden Untersuchungsperimeters geäussert. Zudem überprüfte das Verwaltungsgericht den Sachverh
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Einleitung
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Der Kommentar zum Planungs- und Baugesetz (PBG) samt Verordnung (V PBG) umfasst vorerst lediglich die gesetzlichen Neuerungen, die im Jahr 2019 in Kraft getreten sind.
Per 1. Januar 2019 sind die Te mit dem «Kommentar zum Planungs- und Baugesetz (PBG) samt Verordnung (V PBG)» unterstützen. Der Kommentar orientiert sich an den Materialien (Bericht und Antrag des Regierungsrats; Bericht und Antrag der wird laufend angereichert mit Rechtsprechung und der Beantwortung grundsätzlicher Fragen.
Der Kommentar ist ein Hilfsmittel, der als Dienstleistung der Baudirektion des Kantons Zug allen interessierten
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2011: Verwaltungsgericht
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Baute ausserhalb der Bauzone
In Frage steht vorliegend die Dacherhöhung einer bestehenden Weidscheune in der Landwirtschaftszone, die seit 2008 zur Unterbringung von Pferden genutzt wird. Das Amt
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2017: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit drei weiteren Einfamilienhäusern aneinander bzw. aufeinander verbaut ist. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte für ihre Terrasse
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2016: Regierungsrat
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Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass das Bauprojekt das Bauvolumen des Bebauungsplans überschreite und deshalb die Bestimmungen des Bebauungsplans verletzt seien. Die Baubewilligung sei aufz
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2019: Regierungsrat
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Es geht um eine Baubewilligung einer dritten Projektänderung bzw. die Dacheindeckung, die Vordacherweiterung, die Erweiterung der Verglasung des Dachgeschosses an der Fassade Nord-Ost sowie eine
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§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan
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1 Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestaltungspläne erlassen. 2 Die gemeindlichen Quartierge
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2013: Regierungsrat
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Der Beschwerdeführer rügt, der Gemeinderat habe sich geweigert, das in Frage stehende Grundstück, welches im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe, zu erschliessen. Zudem habe er sich geweigert,